Neue Gerichtsurteile - Nr.16 04.10.2000
Inhalt
K-Tipp 16/2000
04.10.2000
Schimmelpilz in der Wohnung - Vermieter muss beweisen
Die Mieter einer 41/2-Zimmer-Wohnung beklagten sich über Schimmelpilz und verlangten eine Mietzinsreduktion. Der Vermieter machte geltend, es handle sich nicht um einen Mangel an der Mietsache. Die Mieter hätten zu wenig gelüftet und falsch geheizt.
Im anschliessenden Gerichtsverfahren blieb die Ursache für den Schimmelpilz im Dunkeln. Weder konnten die Mieter einen baulichen Mangel beweisen, noch gelang dem ...
Schimmelpilz in der Wohnung - Vermieter muss beweisen
Die Mieter einer 41/2-Zimmer-Wohnung beklagten sich über Schimmelpilz und verlangten eine Mietzinsreduktion. Der Vermieter machte geltend, es handle sich nicht um einen Mangel an der Mietsache. Die Mieter hätten zu wenig gelüftet und falsch geheizt.
Im anschliessenden Gerichtsverfahren blieb die Ursache für den Schimmelpilz im Dunkeln. Weder konnten die Mieter einen baulichen Mangel beweisen, noch gelang dem Vermieter der Nachweis, dass die Mieter selber schuld waren.
Pech für den Vermieter, stellte das Gericht fest. Die Beeinträchtigung durch Schimmelpilz berechtigt grundsätzlich zu einer Mietzinsreduktion. Wenn der Vermieter sich mit der Behauptung retten will, die Mieter hätten die Schimmelbildung selber verursacht, so muss er das beweisen. Im konkreten Fall gelang das nicht, die Mieter erhielten deshalb eine Mietzinsreduktion von 10 Prozent zugesprochen.
(bi)
(Obergericht Basel-Landschaft, Urteil vom 2. März 1999; publiziert in mp 2/00, S. 71 ff.)
Kündigung in der Ferienzeit - Erst nach den Ferien gültig
Eine Angestellte war vom 11. Dezember bis am 10. Januar in den Ferien. Am 18. Dezember - also während ihrer Abwesenheit - schickte ihr der Arbeitgeber eingeschrieben die Kündigung. Diese wäre theoretisch auf Ende Januar wirksam geworden, weil die Angestellte eine einmonatige Kündigungsfrist hatte.
Doch das Bundesgericht sagte: Die Kündigung gilt erst auf Ende Februar. Eine Kündigung gilt nämlich erst dann als zugestellt, wenn sie der Adressat effektiv zur Kenntnis nehmen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Ferien zu Hause bleibt oder sich die Post nachschicken lässt.
Die Frau war aber in Indien und die Kündigung konnte sie dort nicht erreichen.
Die «Zustellung» erfolgte demnach erst im Januar, als die Angestellte aus den Ferien zurückkehrte. Mit diesem Entscheid wollte das Bundesgericht sicherstellen, dass die Frau genügend Zeit für die Suche einer neuen Stelle bekam.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4P.307/1999 vom 5. April 2000)
Rücksichtsloser Porschefahrer - Busse für Rechtsüberholer
Wer auf der Autobahn andere Fahrzeuge rechts überholt, begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und muss nicht nur mit Busse oder gar Gefängnis, sondern auch mit einem Führerausweisentzug rechnen. Das gilt auch im dichten Kolonnenverkehr.
Deshalb muss ein Porschefahrer 400 Franken Busse zahlen und den Ausweis für mindestens einen Monat abgeben.
Dass der Porschefahrer argumentierte, er habe das Manöver nicht als vorsätzliche Verkehrsregelverletzung durchgeführt, nützte ihm nichts.
Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er habe mit seinem Verhalten den Regelverstoss in Kauf genommen (Eventualvorsatz).
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 6S.488/2000 vom 8. August 2000)