Neue Gerichtsurteile - Nr.17 18.10.2000
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K-Tipp 17/2000
18.10.2000
Temposchild war verdeckt - «Zweifelhafte» Radarkontrolle
Ein Autofahrer geriet im Kanton Genf auf einer Tempo-50-Strecke in eine Radarfalle; das Gerät registrierte 102 km/h. Die Behörden entzogen dem Automobilisten den Ausweis für zwei Monate.
Zu Unrecht, sagt das Bundesgericht: Das Tempo-50-Schild war durch Äste verdeckt und die schnurgerade Strasse weitgehend von Feldern gesäumt. Der Fahrer habe also davon ausgehen können, dass er sich ausserorts befunden...
Temposchild war verdeckt - «Zweifelhafte» Radarkontrolle
Ein Autofahrer geriet im Kanton Genf auf einer Tempo-50-Strecke in eine Radarfalle; das Gerät registrierte 102 km/h. Die Behörden entzogen dem Automobilisten den Ausweis für zwei Monate.
Zu Unrecht, sagt das Bundesgericht: Das Tempo-50-Schild war durch Äste verdeckt und die schnurgerade Strasse weitgehend von Feldern gesäumt. Der Fahrer habe also davon ausgehen können, dass er sich ausserorts befunden habe.
An die Adresse der Polizei hält das Bundesgericht fest, an einer solchen Strecke zu messen sei «zweifelhaft». Und: Eine gute Sicht auf die Signalisation sei für die Verkehrssicherheit wichtiger als Tempokontrollen. Der Kanton muss dem Lenker 2200 Franken als Entschädigung zahlen.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 6A.11/2000 vom 7. 9. 2000)
Langjährige Untervermietung - Verbot nur ausnahmsweise
Ein Ehepaar vermietete seine Wohnung an eine Untermieterin weiter. Das Untermietverhältnis war zeitlich nicht beschränkt; die Hauptmieter wussten nicht genau, ob und wann sie je in ihre Wohnung zurückkehren würden. Das störte die Verwaltung; sie wollte die Untermiete verbieten.
Gemäss Gesetz kann der Mieter seine Wohnung im Einverständnis mit dem Vermieter untervermieten. Der Vermieter darf seine Zustimmung jedoch nur in drei Ausnahmefällen verweigern: Wenn sich der Mieter weigert, über die Bedingungen des Untermietvertrages Auskunft zu geben. Oder wenn diese Bedingungen missbräuchlich sind (vor allem wenn die Mieter einen übersetzten Zins verlangen). Und schliesslich, wenn dem Vermieter wesentliche Nachteile entstehen.
Solche wesentlichen Nachteile waren jedoch für das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Vermieter müsse mit der Ungewissheit leben, ob und wann seine Mieter je wieder selbst in die Wohnung einziehen würden. Er sei deshalb nicht berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern.
(bi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.155/2000 vom 30. 8. 2000)
Einschreiben spät abgeholt - Zustellung gilt nach 7 Tagen
Verschickt beispielsweise eine Behörde oder ein Gericht einen eingeschriebenen Entscheid, so gilt dieser eingeschriebene Brief nach sieben Tagen als zugestellt, auch wenn der Adressat den Brief nicht bei der Post abholt.
Das bedeutet in der Praxis: Eine allfällige Frist (Rechtsmittelfrist) für ein Weiterziehen des Amtsentscheids beginnt spätestens dann zu laufen, wenn diese siebentägige Abholfrist abgelaufen ist.
Dies gilt gemäss Bundesgericht selbst dann, wenn der Briefträger (aus welchem Grund auch immer) eine längere Abholfrist auf den Abholschein geschrieben hat.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 1P.264/2000 vom 30. 8. 2000)