Neue Gerichtsurteile - Nr.18 01.11.2000
Inhalt
K-Tipp 18/2000
01.11.2000
Kampfscheidung - Ehefrau muss ausharren
Mit dem neuen Scheidungsrecht ist Scheiden teilweise schwieriger geworden - dann nämlich, wenn sich ein Ehepartner der Scheidung widersetzt.
Während bis Ende letzten Jahres ein Ehegatte gegen den Willen seines Partners die Scheidung wegen «Zerrüttung» verlangen konnte, braucht es heute «Unzumutbarkeit». Unzumutbar ist die Weiterführung einer Ehe aber nur in krassen Fällen, zum Beispiel wenn der Ehemann seine Frau schl...
Kampfscheidung - Ehefrau muss ausharren
Mit dem neuen Scheidungsrecht ist Scheiden teilweise schwieriger geworden - dann nämlich, wenn sich ein Ehepartner der Scheidung widersetzt.
Während bis Ende letzten Jahres ein Ehegatte gegen den Willen seines Partners die Scheidung wegen «Zerrüttung» verlangen konnte, braucht es heute «Unzumutbarkeit». Unzumutbar ist die Weiterführung einer Ehe aber nur in krassen Fällen, zum Beispiel wenn der Ehemann seine Frau schlägt. Sonst muss ein scheidungswilliger Ehegatte zuerst vier Jahre getrennt leben, bevor er sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen kann (K-Tip 11/99).
Dass an die Unzumutbarkeit strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Zerrüttung nach altem Recht, hat das Bundesgericht nun erstmals bestätigt. Es verweigerte einer Frau aus der Westschweiz die Scheidung, obwohl ihre Ehe bereits im Mai 1999 erstinstanzlich wegen Zerrüttung geschieden worden war.
Nachdem der Ehemann das Urteil weitergezogen hatte und mittlerweile das neue Recht in Kraft getreten war, musste das Bundesgericht nun diese neue Regelung anwenden. Ergebnis: Die Ehefrau muss zuerst die vierjährige Trennungsfrist abwarten.
(thm)
(Bundesgericht, Urteil 5C.85/2000 vom 14. 9. 2000)
Betreibung im Register löschen - Wunsch des Gläubigers gilt
Zieht ein Gläubiger seine Betreibung gegen einen Schuldner zurück, dürfen die Betreibungsämter Drittpersonen über diese Betreibung keine Auskunft mehr geben; sie ist in diesem Sinne gelöscht.
Nun hat das Bundesgericht entschieden: Dies gilt nicht nur dann, wenn der Gläubiger seine Betreibung zurückzieht, bevor der Schuldner gezahlt hat. Vielmehr ist die Löschung auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger das Geld schon bekommen hat und erst jetzt die Betreibung zurückzieht. Auch in diesem Fall dürfen die Betreibungsämter nun keine Auskunft mehr über die fragliche Betreibung geben.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 7B.183/2000 vom 2. 10. 2000)
Betreuungs-gutschrift der AHV - Kein Geld für Pflege des Onkels
Eine Frau hatte den in ihrer Hausgemeinschaft lebenden Onkel ihres Ehemannes gepflegt und verlangte nun von der Ausgleichskasse Betreuungsgutschriften zur Verbesserung ihrer eigenen AHV-Rente.
Das Bundesgericht sagt dazu Nein. Solche Gutschriften gibt es gemäss Gesetz nur für die Betreuung von Verwandten in auf- und absteigender Linie oder für Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Diesen Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt, sofern die betreute Person mit der betreuenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Onkel des Ehepartners gehört gemäss Bundesgericht nicht dazu.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil H 186/99 vom 14. 6. 2000)