Neue Gerichtsurteile - Nr.18 31.10.2001
Inhalt
K-Tipp 18/2001
31.10.2001
Weisheitszahn macht krank - Kasse muss Zahnarzt zahlen
Die Grundversicherung der Krankenkassen muss den Zahnarzt nur dann zahlen, wenn er wegen einer «schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems» eingreifen muss. Das blosse Ziehen eines störenden, an sich aber harmlosen Weisheitszahnes fällt nicht darunter.
Aber: Es kann vorkommen, dass verlagerte oder überzählige Zähne (auch Weisheitszähne) so grosse Probleme machen, dass man von Krankheit reden ...
Weisheitszahn macht krank - Kasse muss Zahnarzt zahlen
Die Grundversicherung der Krankenkassen muss den Zahnarzt nur dann zahlen, wenn er wegen einer «schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems» eingreifen muss. Das blosse Ziehen eines störenden, an sich aber harmlosen Weisheitszahnes fällt nicht darunter.
Aber: Es kann vorkommen, dass verlagerte oder überzählige Zähne (auch Weisheitszähne) so grosse Probleme machen, dass man von Krankheit reden muss. Das ist der Fall, wenn ein verlagerter oder überzähliger Zahn die benachbarten Zähne, den Kieferknochen oder nahe liegende Weichteile erheblich beschädigt hat oder zu beschädigen droht. Solche Schädigungen sind zum Beispiel Abszesse oder Zysten.
Bei solchen «qualifizierten Beeinträchtigungen» muss die Grundversicherung die Operation zahlen, sagt das höchste Gericht.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 73/98 vom 19. 9. 2001)
Weniger Alimente zahlen - Erst ab dem Tag der Klage
Ein Mann musste für sein uneheliches Kind Alimente zahlen. Als er wieder heiratete und zwei weitere Kinder hatte, deponierte er vor Gericht eine Abänderungsklage: Er wolle nun wegen seiner erheblich veränderten finanziellen Verhältnisse weniger Alimente zahlen. Damit kam er vor Gericht durch.
Eine einjährige Rückwirkung wurde ihm aber nicht zugestanden. Der Mann wollte ab dem Tag, an dem er die Klage einreichte, rückwirkend für ein ganzes Jahr weniger zahlen; damit fand er kein Gehör.
Fazit: Als Zeitpunkt, ab dem ein Alimentenschuldner weniger zahlen muss, kommt frühestens das Datum in Frage, an dem er die Klage einreicht.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 5C.78/2001 vom 24. 8. 2001)
Panikattacken nach Einbruch - Mieter dürfen früher ausziehen
Ein Paar mietete eine Wohnung; gemäss Mietvertrag war die erste Kündigungsmöglichkeit erst ein Jahr und vier Monate nach Mietbeginn. Schon am ersten Tag nach dem Einzug suchten Einbrecher die Wohnung heim. Die Frau litt danach in der Wohnung unter panikartigen Angstgefühlen und geriet in eine ernsthafte psychische Krise.
Eine solche Krankheit ist ein wichtiger Grund, um vorzeitig aus der Wohnung auszuziehen, sagt das Bundesgericht. Die Mieter durften unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten ausziehen, ohne die lange Vertragsdauer absitzen zu müssen. Laut Bundesgericht war es der Frau auch nicht zuzumuten, sich gegen ihren Willen einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, nur um den Mietvertrag einhalten zu können.
Unter Umständen müssen die Mieter aber einen gewissen Schadenersatz zahlen - abhängig von der finanziellen Lage der beiden Mietparteien. Entscheidend wird auch sein, ob das Haus genügend gegen Einbruch gesichert war.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.375/2000 vom 31. 8. 2001)