Neue Gerichtsurteile - Nr.19 14.11.2001
Inhalt
K-Tipp 19/2001
14.11.2001
Kasse verschlampt Meldung - Wechsel erst auf 1. Februar
Bei einem Wechsel der Grundversicherung muss die neue Krankenkasse der bisherigen mitteilen, dass der Neukunde nun bei ihr versichert ist. Vorher darf der bisherige Versicherer die Kundenbeziehung nicht auflösen.
Im Normalfall hat die Mitteilung im November oder Dezember zu erfolgen, damit der Wechsel auf Anfang des nächsten Jahres vollzogen ist. Was aber, wenn der neue Versicherer schlampt und die Bestätigu...
Kasse verschlampt Meldung - Wechsel erst auf 1. Februar
Bei einem Wechsel der Grundversicherung muss die neue Krankenkasse der bisherigen mitteilen, dass der Neukunde nun bei ihr versichert ist. Vorher darf der bisherige Versicherer die Kundenbeziehung nicht auflösen.
Im Normalfall hat die Mitteilung im November oder Dezember zu erfolgen, damit der Wechsel auf Anfang des nächsten Jahres vollzogen ist. Was aber, wenn der neue Versicherer schlampt und die Bestätigung erst im Januar schickt? Das Bundesgericht hat entschieden: In diesem Fall wird der Wechsel erst auf Anfang Februar offiziell. Der Kunde bleibt also bis Ende Januar beim alten Versicherer.
Dann gilt aber auch: War die bisherige Kasse teurer, muss die säumige neue Krankenkasse ihrem Kunden die Prämiendifferenz für den Monat Januar ersetzen.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 91/99 vom 9. 1. 2001)
Rollbrett-Sturz am Gotthard - Die Suva muss alles berappen
Mit Rollbrett oder auf Rollschuhen die geschlossene Gotthard-Passstrasse hinunterfahren: Das ist unter Angefressenen ein beliebtes Vergnügen im Winterhalbjahr.
Doch die Suva wollte den Freizeitsportlern den Spass verderben. Einem Lehrling, der sich bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen zuzog, kürzte sie die Geldleistungen - insbesondere die Taggelder - um 50 Prozent. Ihr Argument: Solche Abfahrten seien ein Wagnis, und bei einem Wagnis darf die obligatorische Unfallversicherung ihre Geldzahlungen kürzen, nicht aber die Arzt- und Spitalkosten.
Falsch, sagt das Bundesgericht, die Suva muss alles zahlen. Solche Freizeitvergnügen seien zwar durchaus gefährlich, im konkreten Fall sei das Risiko aber vertretbar gewesen: Der Lehrling habe sich gut vorbereitet und sei den Umständen entsprechend vorsichtig gefahren.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 187/99 vom 5. 3. 2001)
Mädchen liess Pferd frei laufen - 15-Jährige muss zahlen
Ein Mädchen hatte für fünf Wochen ein Pferd in Obhut genommen und durfte es jederzeit reiten. Es musste juristisch als Tierhalterin gelten.
Als die 15-Jährige eine Frau aufs Pferd liess, die keine geübte Reiterin war, kam es zu einem Unfall. Das Mädchen hatte die Zügel losgelassen, worauf das Pferd ausriss. Die Frau fiel herunter, verletzte sich, konnte in der Folge nicht mehr arbeiten und erlitt so einen Verdienstausfall.
Für diesen Lohnausfall muss das Mädchen trotz seines jugendlichen Alters haften, entschied das Bundesgericht. Grund: Es war im Umgang mit Pferden geübt und kannte auch die nötigen Sicherheitsmassnahmen. Durch das Loslassen der Zügel habe es die ungeübte Reiterin aber einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt und so seine Sorgfaltspflicht verletzt.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.237/2001 vom 8. 10. 2001)