Neue Gerichtsurteile - Nr.19 15.11.2000
Inhalt
K-Tipp 19/2000
15.11.2000
Alimente nicht bezahlt - Künstler muss arbeiten gehen
Wer geschieden ist und die Alimente gemäss Scheidungsurteil nicht zahlt, riskiert eine Gefängnisstrafe.
Daraus folgt, dass eine unterhaltspflichtige Person sogar die Stelle oder den Beruf wechseln muss, damit sie genug verdient, um die Alimente zu zahlen. Denkbar ist auch, dass ein Selbständigerwerbender seinen Status aufgeben und sich anstellen lassen muss. Ein solcher Wechsel muss aber zumutbar sein. Einen...
Alimente nicht bezahlt - Künstler muss arbeiten gehen
Wer geschieden ist und die Alimente gemäss Scheidungsurteil nicht zahlt, riskiert eine Gefängnisstrafe.
Daraus folgt, dass eine unterhaltspflichtige Person sogar die Stelle oder den Beruf wechseln muss, damit sie genug verdient, um die Alimente zu zahlen. Denkbar ist auch, dass ein Selbständigerwerbender seinen Status aufgeben und sich anstellen lassen muss. Ein solcher Wechsel muss aber zumutbar sein. Einen Pianisten könne man nicht zu einer schweren manuellen Arbeit verdonnern, sagt das Bundesgericht. Ein Kunstschaffender hingegen sei verpflichtet, einen Job zu suchen, falls seine künstlerische Aktivität nicht genug abwirft.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 6S.885/99 vom 9. 5. 2000)
Arbeitslosen-versicherung - Nebenverdienst zählt nicht voll
Ein Mann erhielt als Angestellter (80-Prozent-Pensum) 3500 Franken Lohn pro Monat. Als Halbprofi-Eishockeyspieler verdiente er im Monat noch 3750 Franken dazu. Zeitlich entsprach das einem zusätzlichen Pensum von 35 Prozent. Auf welcher Lohnbasis werden nun seine Arbeitslosengelder berechnet?
Das höchste Gericht hat entschieden: Die Haupttätigkeit zählt ungekürzt. Die Nebentätigkeit hingegen zählt nur so weit, bis ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erreicht ist; der Rest wird anteilmässig gekürzt. Konkret: Vom Eishockey-Lohn zählen nur vier Siebtel (Verhältnis von 20 zu 35 Prozent). Total ergibt das rund 5600 Franken, die als Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes und damit der Arbeitslosentaggelder zählen.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil C 141/99 vom 29. 5. 2000)
Kleinkredit und Schuldenerlass - Klausel ist keine Versicherung
Ein Kunde hatte bei der Migros-Bank einen Kleinkredit aufgenommen. Im Vertrag stand, bei Invalidität müsse er keine Kreditraten mehr zahlen. Das gelte aber nur, wenn der Kunde seine Erwerbsunfähigkeit innert 40 Tagen melde.
Als der Kunde Aids bekam, zahlte er seine Raten trotzdem weiter. Der Migros-Bank sagte er nichts - auch dann nicht, als er wegen seiner Krankheit vollständig invalid und hilflos war und ihm seine Mutter half, die Kreditraten zu zahlen.
Nach seinem Tod verlangte die Mutter die nach Ausbruch der Krankheit bezahlten Raten von der Migros-Bank zurück.
Begründung der Mutter: Die Klausel, die den Kunden von der Ratenzahlung befreie, unterstehe dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und gemäss Artikel 45 des VVG könne eine Versicherung dem Versicherten keine Pflichtverletzung vorwerfen, wenn der Kunde eine Pflicht «unverschuldet» missachtet habe.
Das Bundesgericht hat dies nicht akzeptiert; das VVG sei auf diesen Kreditvertrag nicht anwendbar. Die Mutter erhält also nichts zurück.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4P.52/2000 vom 29. 6. 2000)