Neue gerichtsurteile - Nr.2 23.01.2002
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K-Tipp 2/2002
23.01.2002
Ungenügende Aufklärung der Spitalärzte - Schadenersatz für Patientin
Eine Aids-Patientin wurde medikamentös behandelt, unter anderem mit Norvir. Weil das Medikament Übelkeit verursachte, nahm die Frau von sich aus noch Bellergal-Tabletten, die von ihrer Mutter übrig geblieben waren. Die beiden Medikamente vertragen sich aber so schlecht, dass der Frau in der Folge ein Fuss amputiert werden musste.
Für diesen Schaden muss das Spital die Patientin entschädige...
Ungenügende Aufklärung der Spitalärzte - Schadenersatz für Patientin
Eine Aids-Patientin wurde medikamentös behandelt, unter anderem mit Norvir. Weil das Medikament Übelkeit verursachte, nahm die Frau von sich aus noch Bellergal-Tabletten, die von ihrer Mutter übrig geblieben waren. Die beiden Medikamente vertragen sich aber so schlecht, dass der Frau in der Folge ein Fuss amputiert werden musste.
Für diesen Schaden muss das Spital die Patientin entschädigen, sagt das Bundesgericht. Die Ärzte hätten die Frau nicht deutlich genug vor der Einnahme zusätzlicher Medikamente gewarnt. Dass die Nebenwirkungen in der Packungsbeilage erwähnt waren, ist für die Ärzte keine Entschuldigung.
Allerdings wird die Frau nur die Hälfte der noch zu bestimmenden Schadenersatzsumme erhalten. Die Richter fanden, sie sei mitschuldig, weil sie die Bellergal-Tabletten nicht ohne Rücksprache mit den Ärzten hätte nehmen dürfen.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.229/2000 vom 27. 11. 2001)
Trotz Warnung das Spital verlassen - Weniger Unfalltod-Geld
Ein Mann hatte einen schweren Unfall, landete mit schweren Brustverletzungen im Spital - und verliess das Spital sehr früh wieder, obwohl ihn die Ärzte vor lebensbedrohenden Komplikationen gewarnt hatten. Zwei Tage später war er tot.
Der Mann hatte eine private Unfallversicherung; im Todesfall waren 50 000 Franken fällig. In den Bedingungen stand, der Versicherte habe sich an die Anordnungen der Ärzte zu halten, sonst könne die Leistung verweigert oder gekürzt werden.
Angesichts des «unverständlichen» Verhaltens des Patienten - er war selber Arzt - erachtet das Bundesgericht eine Kürzung der Todesfall-Leistung um 50 Prozent als gerechtfertigt.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 5C.89/2000 vom 5. 11. 2001)
Zahnschäden nach Krebstherapie - Krankenkasse muss zahlen
Die Grundversicherung der Krankenkassen muss den Zahnarzt nur dann zahlen, wenn er wegen einer «schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems» eingreifen muss. Darunter fallen auch Zahnsanierungen, die vorgängig notwendig sein können, damit eine Chemotherapie gegen Krebs erfolgreich verläuft.
Was aber, wenn erst die eigentliche Chemotherapie die Zähne angreift? Die Concordia wollte einer Frau, die nach einer Chemotherapie gegen Brustkrebs acht Zähne ziehen lassen musste, die Zahnsanierung nicht zahlen.
Sie muss aber, sagt das Bundesgericht. Denn die Krankenkassen haben Zahnbehandlungen auch nach «irreversiblen Nebenwirkungen von Medikamenten» zu zahlen. Ist der Zusammenhang von Zahndefekt und Krebsbehandlung klar, müssen Krankenkassen die Zahnsanierung übernehmen.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 78/98 vom 28. 9. 2001)