Neue Gerichtsurteile - Nr.2 31.01.2001
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K-Tipp 2/2001
31.01.2001
Kündigungsfrist gemäss GAV - Ungelernt bleibt ungelernt
Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gärtnergewerbe steht, bei «ungelernten Arbeitnehmern» betrage die Kündigungsfrist einen Monat, bei «gelernten Gärtnern» zwei beziehungsweise drei Monate.
Ein ungelernter Gärtner machte nun vor Gericht geltend, er habe schon zehn Jahre auf seinem Beruf gearbeitet und verdiene inzwischen auch so viel wie ein gelernter Gärtner - und deswegen solle nun für ihn eben...
Kündigungsfrist gemäss GAV - Ungelernt bleibt ungelernt
Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gärtnergewerbe steht, bei «ungelernten Arbeitnehmern» betrage die Kündigungsfrist einen Monat, bei «gelernten Gärtnern» zwei beziehungsweise drei Monate.
Ein ungelernter Gärtner machte nun vor Gericht geltend, er habe schon zehn Jahre auf seinem Beruf gearbeitet und verdiene inzwischen auch so viel wie ein gelernter Gärtner - und deswegen solle nun für ihn ebenfalls die längere Kündigungsfrist gelten.
Das Bundesgericht hat ihn abblitzen lassen. Als gelernt gelte nur jemand, der einen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzt. Und den erhalten in der Regel nur Berufsleute, die eine Lehre absolvieren und eine Prüfung bestehen.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.282/2000 vom 23. 11. 2000)
AHV-Geld nicht weitergeleitet - GmbH-Geschäftsführer haftet
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hatte die Sozialversicherungs-Beiträge nicht gezahlt. Nach erfolgloser Betreibung klagte die Ausgleichskasse die zwei Gesellschafter vor Gericht auf Zahlung von Schadenersatz ein.
Haftbar sind aber nur der formell eingesetzte Geschäftsführer sowie Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben.
Nicht zu belangen ist hingegen im konkreten Fall ein Gesellschafter, der zwar einzelzeichnungsberechtigt ist, mit der Geschäftsführung aber nichts zu tun hat und lediglich einen Anteil von fünf Prozent am Stammkapital der Gesellschaft hält.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil H 297/1999 vom 29. 5. 2000)
Der Vermieter kündigt - Nur mit korrektem Formular
Kündigt der Vermieter eine Wohnung beziehungsweise einen Geschäftsraum, muss er dazu ein amtlich genehmigtes Formular verwenden und unterschreiben.
Hält er diese Formvorschriften nicht konsequent ein, ist die Kündigung grundsätzlich nichtig. Eine Ausnahme machte das Bundesgericht aber bei einem Vermieter, der zwar das vorgeschriebene Formular verwendete, aber nur den Begleitbrief unterschrieb.
Es wäre übertrieben formalistisch, eine solche Kündigung für ungültig zu erklären, befanden die Lausanner Richter.
Das Kündigungsformular muss vom Kanton genehmigt sein, in dem sich die Mieträumlichkeiten befinden. Verwendet der Vermieter das Formular eines anderen Kantons, ist die Kündigung ungültig, falls dieses Formular in wesentlichen Punkten vom kantonseigenen abweicht. In diesem Sinne entschied eine Solothurner Schlichtungsbehörde: Der Vermieter hatte fälschlicherweise ein Formular aus dem Kanton Bern verwendet. Und dieses wich zu stark von demjenigen des Kantons Solothurn ab.
(bi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.32/1998 vom 10. 7. 1998; Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen, Entscheid vom 5. 9. 2000; publiziert in mp 4/00, S. 185 und S. 186 ff.)