Neue Gerichtsurteile - Nr.20 28.11.2001
Inhalt
K-Tipp 20/2001
28.11.2001
Arzt kassierte zu viel - Kassen dürfen zurückfordern
Ärzte müssen ihre Patienten nach den Regeln der medizinischen Kunst behandeln - gemäss Gesetz aber auch «wirtschaftlich». Sie müssen sich also auf das beschränken, was «für den Behandlungszweck erforderlich ist».
Weil ein Arzt mehr machte und in Rechnung stellte als erforderlich war, klagten ihn 32 Krankenkassen ein und verlangten 122 000 Franken zurück.
Der Arzt weigerte sich. Sein Arg...
Arzt kassierte zu viel - Kassen dürfen zurückfordern
Ärzte müssen ihre Patienten nach den Regeln der medizinischen Kunst behandeln - gemäss Gesetz aber auch «wirtschaftlich». Sie müssen sich also auf das beschränken, was «für den Behandlungszweck erforderlich ist».
Weil ein Arzt mehr machte und in Rechnung stellte als erforderlich war, klagten ihn 32 Krankenkassen ein und verlangten 122 000 Franken zurück.
Der Arzt weigerte sich. Sein Argument: Er habe die Rechnungen den Patienten gestellt, einzig die Patienten seien Honorarschuldner - und deshalb hätten die Kassen gar kein Recht, bei ihm Geld einzufordern.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Auch bei diesem Rechnungsmodell dürfen die Kassen aktiv werden: Sie haben also das Recht, im Namen der Patienten Mediziner zu belangen, die bei der Behandlung über das Ziel hinausschiessen.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 139/00 vom 9. 7. 2001)
Ergänzungsleistungen der IV - Im Konkubinat gibt es weniger
Die haushaltführende Person eines Konkubinats ist als nichterwerbstätig eingestuft; der andere Konkubinatspartner muss folglich der Ausgleichskasse keine AHV-Beiträge für sie abliefern. Denn der fiktive Lohn, der aus Kost und Logis (Naturallohn) und allenfalls einem Taschengeld besteht, gilt seit 1999 nicht mehr als AHV-pflichtiger Verdienst.
Anders sieht es aus, wenn der Konkubinatspartner, der den Haushalt führt, invalid ist und eine IV-Rente sowie IV-Ergänzungsleistungen bezieht. Bei der Berechnung der Höhe dieser Ergänzungsleistungen müssen Naturallohn und Sackgeld weiterhin berücksichtigt werden, sagt das Bundesgericht. Das kann im konkreten Fall zur Folge haben, dass eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen entsprechend weniger erhält, weil sie neu im Konkubinat lebt.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil P 54/00 vom 3. 9. 2001)
Gebühren für das Abwasser - Verbrauch berücksichtigen!
Die Waadtländer Gemeinde St-Légier sandte einem Hausbesitzer eine Rechnung für die Abwassergebühren; für das Jahr 1999 sollte er 1231 Franken zahlen. Diese Summe entsprach einem Tausendstel des Gebäudeversicherungswerts. Andere Faktoren waren bei der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt.
Der Hausbesitzer wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen diese Gebühr - und bekam Recht. Die Gemeinde muss die Gebühr neu festsetzen, und zwar auch nach Massgabe des tatsächlichen Wasserverbrauchs, sagen die obersten Richter. Wenn eine Gemeinde bei der Gebühr nur auf den Wert des Gebäudes abstelle, so verstosse sie unter anderem gegen das Verursacherprinzip, das im Gewässerschutzgesetz verankert ist.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 2P.125/2001 vom 10. 10. 2001)