Neue Gerichtsurteile - Nr.20 29.11.2000
Inhalt
K-Tipp 20/2000
29.11.2000
Spitex oder Pflegeheim? - Behinderte muss nicht ins Heim
Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch, sich auf Kosten der Krankenkasse-Grundversicherung zu Hause pflegen zu lassen (Spitex). Dabei kann es aber vorkommen, dass die Spitex-Pflege die Kasse bedeutend teurer zu stehen kommt als der Betrag, den sie zahlen müsste, wenn die gleiche Person im Pflegeheim wäre.
Nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit kann die Kasse jetzt argumentieren: Wir zahlen nur noch so viel...
Spitex oder Pflegeheim? - Behinderte muss nicht ins Heim
Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch, sich auf Kosten der Krankenkasse-Grundversicherung zu Hause pflegen zu lassen (Spitex). Dabei kann es aber vorkommen, dass die Spitex-Pflege die Kasse bedeutend teurer zu stehen kommt als der Betrag, den sie zahlen müsste, wenn die gleiche Person im Pflegeheim wäre.
Nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit kann die Kasse jetzt argumentieren: Wir zahlen nur noch so viel an die Spitex, wie der Aufenthalt im Pflegeheim kosten würde. Faktisch würde das die pflegebedürftige Person zwingen, ins Pflegeheim zu gehen.
Das Bundesgericht hält aber fest: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zählt nur, wenn der Kostenvergleich Spitex/Pflegeheim ein «grobes Missverhältnis» ergibt.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau mit Tetraplegie. Ihre Spitexkosten betrugen 257 Franken im Tag, für das Pflegeheim hätte die Kasse nur 70 Franken pro Tag zahlen müssen.
Dennoch verpflichteten die Richter die Visana, die Spitexkosten zu übernehmen, obwohl sie rund dreieinhalbmal höher waren als die Pflegeheimkosten. Dieses Verhältnis sei aber «die obere Grenze des Vertretbaren», meint das höchste Gericht.
Bei diesem Urteil berücksichtigten die Richter auch den Umstand, dass ein Wechsel ins Pflegeheim für die Betroffenen zumutbar sein muss. Auch in diesem Punkt kam das Gericht der Versicherten entgegen. Die Frau war trotz ihrer schweren Behinderung noch als Therapeutin und Kursleiterin tätig. Diese Tätigkeiten hätte die Frau aufgeben müssen, wenn sie im Pflegeheim leben würde. Dadurch drohe aber eine «erhebliche Einbusse der Lebensqualität, und es müsste damit gerechnet werden, dass sich der körperliche und psychische Zustand verschlechtern würde».
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 37/00 vom 22. 9. 2000)
Mieter im Zahlungsverzug - Vermieter kündigte zu früh
Wenn ein Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand ist, kann ihm der Vermieter eine Zahlungsfrist setzen und androhen, dass er ohne Einhaltung der normalen Frist kündigen wird, falls das Geld des Mieters vor Ablauf dieser Frist nicht eingetroffen ist.
Bei Wohnungen und Geschäftsräumen beträgt diese Zahlungsfrist mindestens 30 Tage. Zahlt der Mieter in dieser Zeit nicht, kann der Vermieter den Vertrag mit einer Frist von weiteren 30 Tagen auf das Ende des darauf folgenden Monats kündigen.
Der Vermieter muss aber die Zahlungsfrist, die er dem Mieter gesetzt hat, strikt abwarten, bevor er kündigt. Andernfalls ist die Kündigung null und nichtig.
Der Vermieter hatte die Kündigung im konkreten Fall statt erst am 1. Oktober (auf Ende November) schon am 30. September (auf Ende Oktober) ausgesprochen. Die Kündigung war damit automatisch unwirksam - und der Mieter musste sie deshalb auch nicht bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Und: Die Kündigung galt auch nicht auf den nächstmöglichen Termin (Ende November) - wie dies bei einer verspäteten ordentlichen Kündigung der Fall ist.
(bi)
(Chambre d'appel en matière de Baux et Loyers, Genf, Urteil vom 13. 3. 2000; publiziert in mp 3/00, S. 134ff.)