Neue gerichtsurteile - Nr.3 06.02.2002
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K-Tipp 3/2002
06.02.2002
Zahnunfall während der Schulzeit - Die Zürich muss weiterzahlen
Ein Schüler brach sich 1993 im Turnunterricht einen Zahn ab. Die Schüler-Unfallversicherung, die Zürich, zahlte und sicherte auch zu, Folgeschäden bis zum 18. Altersjahr zu übernehmen.
Als aber 1999 eine Nachbehandlung fällig wurde, wollte die Zürich kneifen. Ihr Argument: 1996 sei das Krankenversicherungsgesetz (KVG) in Kraft getreten und deshalb müsse jetzt die Krankenkasse des Schülers ein...
Zahnunfall während der Schulzeit - Die Zürich muss weiterzahlen
Ein Schüler brach sich 1993 im Turnunterricht einen Zahn ab. Die Schüler-Unfallversicherung, die Zürich, zahlte und sicherte auch zu, Folgeschäden bis zum 18. Altersjahr zu übernehmen.
Als aber 1999 eine Nachbehandlung fällig wurde, wollte die Zürich kneifen. Ihr Argument: 1996 sei das Krankenversicherungsgesetz (KVG) in Kraft getreten und deshalb müsse jetzt die Krankenkasse des Schülers einspringen. Doch damit ist die Zürich vor Bundesgericht nicht durchgekommen: Sie muss auch die Nachbehandlung übernehmen, entschieden die höchsten Richter.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 140/00 vom 16.3.2001)
Keine elterliche Obhut für Pflegeeltern - Sorgerecht bleibt bei Mutter
Eine Grossmutter hatte ihren Enkel zu sich in Pflege genommen; die eigentliche elterliche Sorge blieb aber bei der leiblichen Mutter.
Das hat zwar zur Konsequenz, dass Pflegeeltern weitgehend über den Alltag des Kindes bestimmen dürfen, über einen Wechsel des Wohnsitzes oder den Eintritt in ein Internat dürfen Pflegeeltern aber nicht bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht bleibt bei den leiblichen Eltern, die weiterhin formell die elterliche Sorge innehaben.
Aus diesem Grund ist die Grossmutter vor Bundesgericht abgeblitzt, als sie die elterliche Sorge über das Kind beantragte.
Diese elterliche Sorge liegt nur dann nicht mehr bei den Eltern, wenn eine Vormundschaft errichtet wird. Dann geht sie an den Vormund über.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 5P.238/2001 vom 2.11.2001)
Fristlose Kündigung nach Ehestreitigkeiten - Streithähne müssen ausziehen
Mieter müssen auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. Verletzen sie diese Pflicht, kann ihnen fristlos gekündigt werden. Gemäss Bundesgericht können ständige Ehestreitigkeiten, welche die andern Bewohner belästigen, Grund für eine solche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sein.
Deshalb muss ein Ehepaar ausziehen, das während Jahren mit Gekeife, Türen zuschlagen und Herumwerfen von Hausrat die Mitbewohner nervte. Die anderen Bewohner riefen auch mehrmals die Polizei.
Die Vermieterin nahm die Vorfälle zum Anlass, dem Ehepaar mit eingeschriebenem Brief eine letzte Chance zu geben. Fast vier Monate später war es so weit: Nach einem erneuten, nächtlichen Ehekrach erhielt das Ehepaar die Kündigung.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht brachte nichts. Weder der Umstand, dass das Haus sehr hellhörig ist, noch die Tatsache, dass das Ehepaar in höchst bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, vermochten das Gericht umzustimmen.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.270/2001 vom 26.11.2001)