Neue Gerichtsurteile - Nr.3 14.02.2001
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K-Tipp 3/2001
14.02.2001
VVG-Taggeldversicherung - Geldbezug trotz Entlassung
Ein Angestellter wurde wegen Rückenbeschwerden vom Arzt als arbeitsunfähig erklärt; aus diesem Grund zahlte ihm die Taggeldversicherung das vereinbarte Taggeld aus. Weil sich die Beschwerden nicht besserten, erhielt der Angestellte die Kündigung. Die Krankenkasse stellte nach seiner Entlassung die Zahlungen ein - obwohl der Versicherte immer noch krankgeschrieben war und die maximale Bezugsdauer von 720 Tagen noch nicht erre...
VVG-Taggeldversicherung - Geldbezug trotz Entlassung
Ein Angestellter wurde wegen Rückenbeschwerden vom Arzt als arbeitsunfähig erklärt; aus diesem Grund zahlte ihm die Taggeldversicherung das vereinbarte Taggeld aus. Weil sich die Beschwerden nicht besserten, erhielt der Angestellte die Kündigung. Die Krankenkasse stellte nach seiner Entlassung die Zahlungen ein - obwohl der Versicherte immer noch krankgeschrieben war und die maximale Bezugsdauer von 720 Tagen noch nicht erreicht war.
Die Krankenkasse muss aber weiterzahlen, sagt das Bundesgericht. Bei der Police handelte es sich nämlich um eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht (VVG), und in den Bedingungen war nirgends ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung nicht mehr zahlen muss, wenn der Kollektiv-Versicherte nach seiner Entlassung nicht mehr zum Kreis der Versicherten gehört.
Dass die Versicherungsbedingungen für Entlassene den Übertritt in die Einzelversicherung garantierten, ändert an der Sachlage nichts.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 5C.211/2000 vom 8. Januar 2001)
Unfall mit Luftgewehr - Eltern des Kindes schuldig
Ein 11-jähriger Knabe schoss einem anderen Kind mit einem Luftgewehr ein Auge aus. Seine Eltern hatten ihm das Gewehr gekauft und mit ihm Schiessübungen im Wald gemacht. Sie schärften dem Buben ausdrücklich ein, er dürfe ohne elterliche Aufsicht nicht schiessen und nie auf Menschen zielen.
Gewehr und Munition verwahrten sie zusammen im Schrank des Elternschlafzimmers auf, den Schlüssel liessen sie allerdings stecken.
Eines Tages fühlte sich der 11-Jährige provoziert, holte das Gewehr und traf ein Kind aus 25 Metern im Auge; das Auge war nicht mehr zu retten.
Das Obergericht in Liestal BL hat nun das Urteil der unteren Instanz bestätigt: je zehn Tage Haft bedingt und 1000 Franken Busse für Mutter und Vater. Zudem müssen sie dem Opfer 10 000 Franken Genugtuung zahlen. (Der Knabe musste zur Strafe ein halbes Jahr in einer Behindertenorganisation helfen.)
Das Gericht wirft den Eltern vor, sie hätten ihr Kind nicht sorgfältig genug beaufsichtigt. Ein mündliches Verbot sei bei einem 10-11 Jahre alten Kind «nicht ausreichend», vielmehr hätten die Eltern noch weitere Massnahmen treffen müssen (zum Beispiel Einschliessen der Munition).
(em)
(Obergericht Basel-Landschaft, Urteil vom 19. 12. 2000)
Invalidenversicherung (IV) - Auto-Umbau auch für Junge
Die Eltern eines behinderten 14-jährigen Mädchens wollten ihr Auto rollstuhlgeeignet machen. Die IV wollte das nicht übernehmen: Gemäss einer Verordnung des Bundesrates seien solche Kosten nur bei volljährigen Versicherten bezahlt. Diese Bestimmung verstösst gegen das Diskriminierungsverbot der neuen Bundesverfassung, sagen die höchsten Richter.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil I 312/99 vom 22. 5. 2000)