Neue Gerichtsurteile - Nr.4 28.02.2001
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K-Tipp 4/2001
28.02.2001
Wann ist eine Ehe unzumutbar? - Seelenschmerz kann genügen
Wer sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen will, kann dies laut neuem Scheidungsrecht nur in zwei Fällen tun: nach einer mindestens vierjährigen Trennungszeit oder wenn die Ehe «aus schwer wiegenden Gründen» unzumutbar wurde.
Was aber sind «schwer wiegende» Gründe? Bis anhin hielt das Bundesgericht die Fortsetzung der Ehe nur in besonders krassen Fällen für unzumutbar, zum Beispiel wen...
Wann ist eine Ehe unzumutbar? - Seelenschmerz kann genügen
Wer sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen will, kann dies laut neuem Scheidungsrecht nur in zwei Fällen tun: nach einer mindestens vierjährigen Trennungszeit oder wenn die Ehe «aus schwer wiegenden Gründen» unzumutbar wurde.
Was aber sind «schwer wiegende» Gründe? Bis anhin hielt das Bundesgericht die Fortsetzung der Ehe nur in besonders krassen Fällen für unzumutbar, zum Beispiel wenn der Mann die Frau schlägt oder die Kinder sexuell missbraucht.
Nun ist das Bundesgericht von seiner strengen Praxis abgerückt. Es hält die Ehe nicht nur in krassen Fällen für unzumutbar, sondern auch dann, wenn das Zusammenleben seelisch unerträglich geworden ist.
Als Beispiel für seelische Unzumutbarkeit nennt das Bundesgericht den Fall, dass sich eine Frau wegen Vorfällen in der Ehe psychiatrisch behandeln lassen muss.
Fazit: Scheidungswillige können künftig vor Gericht mit mehr Erfolgsaussichten ins Feld führen, das Weiterbestehen der Ehe auf dem Papier sei «seelisch unzumutbar». Sehen die Richter das auch so, können sie die Scheidung aussprechen, selbst wenn die vierjährige Trennungszeit noch nicht vorbei ist.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 5C.160/2000 vom 8. 2. 2001)
Kranke Ehefrau gepflegt - Kein Spitex-Geld für Ehemann
Eine Frau litt an Kinderlähmung; die Krankenkasse zahlte für ihre Pflege die üblichen Beträge für eine Spitex-Organisation.
Als sich ihr Mann frühpensionieren liess, um seine Gattin selber zu pflegen, wollte er die gleichen Spitex-Gelder für sich einfordern. Doch die Helsana weigerte sich - und bekam Recht. Laut Krankenversicherungsgesetz gibt es kein Spitex-Geld für Privatpersonen, sondern nur für «anerkannte» Leistungserbringer, bei der Spitex-Pflege also für Krankenschwestern und -pfleger sowie für entsprechende
Organisationen.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 29/00 vom 20. 7. 2000)
Unerlaubte Verrechnung - Pensionskasse: Alles geben!
Ein Verkaufsingenieur wurde fristlos entlassen; er hatte die Firma geschädigt und wurde dafür bestraft.
Weil er sich anschliessend selbständig machte, konnte er sein ganzes Pensionskassenguthaben von rund 370000 Franken bar beziehen.
Die Pensionskasse zog ihm aber 90000 Franken ab. Das war die Summe, die der geschädigte Betrieb für den entstandenen Schaden vom geschassten Mitarbeiter verlangte.
Dieser Abzug war unzulässig, sagt das höchste Gericht. Bei einer Barauszahlung von Freizügigkeitsgeldern sei eine «Zweckentfremdung» für Forderungen des früheren Arbeitgebers nicht erlaubt. Das gilt auch, wenn die versicherte Person überobligatorisch versichert war.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil B 67/99 vom 6. 11. 2000)