Nicht zur Arbeit erschienen - «Fristlose» war nicht erlaubt



Eine Operationsschwester blieb ohne Vorankündigung der Arbeit fern; nach fünf Tagen erhielt sie vom Spital die fristlose Kündigung.



Diese fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, sagt das Bundesgericht. Schwänzen Angestellte einzelne Tage die Arbeit, so darf sie der Betrieb nur dann fristlos entlassen, wenn sie deswegen auch schon verwarnt wurden. Die Krankenschwester hatte aber vorher noch nie ...