Neue Gerichtsurteile - Nr.8 25.04.2001
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K-Tipp 8/2001
25.04.2001
«Fristlose» war nicht erlaubt - Schwanger: Kein Zeugnis nötig
Eine Frau war schwanger und erschien deshalb nicht zur Arbeit. Sie teilte dies ihrem Arbeitgeber mit, schickte aber kein Arztzeugnis. Nach zwei Wochen Absenz erhielt sie die fristlose Kündigung.
Dieses Fernbleiben war kein wichtiger Grund für eine «Fristlose», sagt das Bundesgericht. Schwangere dürften «auch ohne eigentliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit» der Arbeit fernbleiben. Es gen...
«Fristlose» war nicht erlaubt - Schwanger: Kein Zeugnis nötig
Eine Frau war schwanger und erschien deshalb nicht zur Arbeit. Sie teilte dies ihrem Arbeitgeber mit, schickte aber kein Arztzeugnis. Nach zwei Wochen Absenz erhielt sie die fristlose Kündigung.
Dieses Fernbleiben war kein wichtiger Grund für eine «Fristlose», sagt das Bundesgericht. Schwangere dürften «auch ohne eigentliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit» der Arbeit fernbleiben. Es genüge, wenn die Schwangere den Arbeitgeber orientiere, dass sie zu Hause bleibe.
Folge: Der Betrieb muss der Frau bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin den normalen Lohn weiterzahlen und überdies eine «Rechtsverletzungsbusse» in der Höhe von drei Monatslöhnen für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.271/2000 vom 15. 2. 2001)
Kurz parkiert - Mercedes weg - Versicherung muss Auto zahlen
Wer in Mailand einen 123 000-fränkigen Mercedes 560 SEC am helllichten Tag für kurze Zeit unbewacht parkiert, handelt nicht grobfahrlässig. Die Basler-Versicherung muss deshalb für den Diebstahl des Luxus-Autos vollumfänglich aufkommen und darf ihre Leistung nicht kürzen. Der Fahrer hatte es über Mittag für 10 bis 12 Minuten an einer stark befahrenen Strasse unbewacht parkiert - und schon war es weg.
Grobfahrlässig handelt gemäss Urteil aus Lausanne, wer «unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen». Diesen Vorwurf könne man dem Fahrer hier nicht machen, heisst es im Urteil - obwohl ihm in Mailand schon einmal ein teurer BMW gestohlen worden war.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 5C.146/2000 vom 15. 2. 2001)
Miete sehr oft zu spät gezahlt - «Schikanöses» Verhalten
Die Betreiberin eines Billard-Clubs mietete ein Lokal für eine feste Vertragsdauer von fünf Jahren. Über ein Jahr lang bezahlte sie die Mietzinse jeden Monat verspätet. Der Vermieter setzte ihr jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an und drohte, den Vertrag nach Ablauf dieser Frist innert weiteren 30 Tagen aufzulösen, wie das gemäss Gesetz möglich ist.
Die Mieterin beglich die Miete aber jedes Mal, meist knapp vor Ablauf der Zahlungsfrist. Der Vermieter kündigte darauf das Mietverhältnis vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Dies war zulässig, entschied das Gericht. Aus wichtigen Gründen, welche die Erfüllung eines Mietvertrages für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis nämlich auf einen beliebigen Zeitpunkt auflösen. Das sei hier gegeben: Den Mietzins regelmässig zu spät zu zahlen sei «schikanös». Der Vermieter musste lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten; bei der Miete von Geschäftsräumen sind das sechs Monate.
(bi)
(Mietgericht des Bezirkes Zürich, Urteil vom 28. 9. 2000; publiziert in «Zürcher Mietrechtspraxis» 2/00, S. 48ff.)