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29.10.2012
Wer Opfer einer Straftat wird, kann im Strafverfahren als Privatkläger auftreten und so vom Täter zum Beispiel gleichzeitig Schadenersatz verlangen. Gemäss Gesetz gilt das für «geschädigte» Personen.
Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Wenn es nach einem strafbaren Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) nur Sachschäden gibt, ist das Opfer des Verkehrsunfalls im Sinne der Strafprozessordnung nicht «geschädigt», kann also nicht als Privatkläger auftreten. Das kann ein Opfer nur, wenn es körperlich verletzt wurde.
Bundesgericht, Urteil 1B_432/2011 vom 20. 9. 2012
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