Wer Opfer einer Straftat wird, kann im Straf­verfahren als Privatkläger auftreten und so vom Täter zum Beispiel gleichzeitig Schadenersatz verlangen. Gemäss Gesetz gilt das für «geschädigte» Personen.

Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Wenn es nach einem strafbaren Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) nur Sachschäden gibt, ist das Opfer des Verkehrsunfalls im Sinne der Strafprozessordnung nicht ­«geschädigt», kann also nicht als Privatkläger ­auftreten. Das kann ein Opfer nur, wenn es ­körperlich verletzt wurde.  

Bundesgericht, Urteil 1B_432/2011 vom 20. 9. 2012