Ist eine Person dauernd arbeitsunfähig, spricht ihr die Invalidenversicherung nach einer gewissen Zeit eine Rente ab einem bestimmten Datum zu. Diese Rente beginnt frühestens nach Ablauf eines Jahres. Während dieser «Wartefrist» darf diese Person Pensionskassengelder für den Kauf von Wohn­eigentum beziehen. So entschied das Bundesgericht 2008. Solche Vorbezüge schmälern später die Rente der Pensionskasse.

Aber: Dürfen Betroffene, die einen Vorbezug gemacht haben, diesen zurückzahlen, wenn absehbar ist, dass sie demnächst eine IV-Rente ­zugesprochen erhalten? Ja, sagt nun das Bundesgericht. So lasse sich eine Kürzung der ­späteren Pensionskassen-Invalidenrente ver­hindern.  

Bundesgericht, Urteil 9C_419/2011 vom 17. 9. 2012