Inhalt
15.10.2012
Ist eine Person dauernd arbeitsunfähig, spricht ihr die Invalidenversicherung nach einer gewissen Zeit eine Rente ab einem bestimmten Datum zu. Diese Rente beginnt frühestens nach Ablauf eines Jahres. Während dieser «Wartefrist» darf diese Person Pensionskassengelder für den Kauf von Wohneigentum beziehen. So entschied das Bundesgericht 2008. Solche Vorbezüge schmälern später die Rente der Pensionskasse.
Aber: Dürfen Betroffene, die einen Vorbezug gemacht haben, diesen zurückzahlen, wenn absehbar ist, dass sie demnächst eine IV-Rente zugesprochen erhalten? Ja, sagt nun das Bundesgericht. So lasse sich eine Kürzung der späteren Pensionskassen-Invalidenrente verhindern.
Bundesgericht, Urteil 9C_419/2011 vom 17. 9. 2012
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden