Seit Anfang 2011 müssen alle privatrechtlichen Streitigkeiten im Prinzip zuerst vor die Schlichtungsbehörde (Friedensrichter). So verlangt es die neue Zivilprozessordnung (ZPO). Im Grundsatz gilt dies auch für Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen der Krankenkassen, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen.

Jetzt hat das Bundesgericht eine Ausnahmeregelung bestätigt: Hat der jeweilige Kanton für solche Streitigkeiten nur ein einziges ordent­liches Gericht eingesetzt (üblich sind zwei kantonale Instanzen), braucht es kein vorgängiges Schlichtungs­verfahren bei der Schlichtungs­behörde.   

Bundesgericht, Urteil 4A_184/2012 vom 18. 9. 2012