Neue Gerichtsurteile - Taggeld rückwirkend gekürzt
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K-Tipp 11/2001
06.06.2001
Vertrag ist für Kasse bindend
Ein selbständig erwerbender Taxifahrer hatte ein Krankentaggeld von 220 Franken pro Tag versichert. Nach einer Herzoperation war er fünf Monate arbeitsunfähig und wollte von der Krankenkasse das vereinbarte Taggeld beziehen.
Doch die Kasse entgegnete, er sei überversichert, und zahlte deshalb nur 100 Franken aus. Gleichzeitig setzte sie das vereinbarte Taggeld einseitig und rückwirkend für drei Jahre auf 100 Franken herab und zah...
Vertrag ist für Kasse bindend
Ein selbständig erwerbender Taxifahrer hatte ein Krankentaggeld von 220 Franken pro Tag versichert. Nach einer Herzoperation war er fünf Monate arbeitsunfähig und wollte von der Krankenkasse das vereinbarte Taggeld beziehen.
Doch die Kasse entgegnete, er sei überversichert, und zahlte deshalb nur 100 Franken aus. Gleichzeitig setzte sie das vereinbarte Taggeld einseitig und rückwirkend für drei Jahre auf 100 Franken herab und zahlte dem Versicherten die zu viel bezahlten Prämien zurück.
Falsch, sagt das Eidgenössische Versicherungsgericht. Die Kasse darf nicht einseitig - ohne Einverständnis ihres Kunden - das versicherte Taggeld vertraglich herabsetzen. Sie kann aber bei Krankheit oder Unfall das versicherte Taggeld kürzen, falls der Versicherte mit dem vereinbarten Taggeld auf einen Lohnersatz käme, der höher ist als sein vorheriger Verdienst. Eine solche Kürzung muss sie aber im Einzelfall prüfen.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 14/00 vom 25.9.2000, publiziert in RKUV 6/2000, S. 352ff.)
Was heisst «zum Voraus»? - AHV: Geld muss am 20. da sein
Eine Frau, die eine Invalidenrente der AHV/IV bezog, wollte vor Gericht durchsetzen, dass sie ihre Rente immer am ersten Werktag des Monats erhält. Ihr Argument: Das Gesetz verlange, Renten seien «in der Regel monatlich und zum Voraus» zu zahlen.
Damit ist sie nicht durchgekommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die entsprechende Bundesratsregelung als gesetzeskonform beurteilt. Gemäss dieser Verordnung müssen die Renten von AHV und IV für den laufenden Monat spätestens am 20. des betreffenden Monats bei den Empfängern eintreffen. Das sei kein Widerspruch zum Gesetz, die Verordnung nutze nur den eingeräumten Ermessensspielraum.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil I 302/00 vom 8.2.2001)
Kinder zu spät abgeliefert - Vater muss Busse zahlen
Während eines Scheidungsverfahrens hatte der Vater die Obhut über die Kinder erhalten; die Mutter bekam vom Gericht ein Besuchsrecht eingeräumt.
Der Vater lieferte die Kinder aber nicht zu den abgemachten Zeiten bei der Mutter ab. Da ordnete das Gericht eine neue Besuchsregelung an und befahl dem Vater unter Strafandrohung, das Besuchsrecht der Mutter künftig zu respektieren und die Kinder pünktlich zu übergeben.
Als der Vater auch dies ignorierte, bestrafte ihn das zuständige Polizeigericht mit zwei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von 1000 Franken (gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches «Ungehorsam gegen amtliche Verfügung»). Diese Strafe hat das Bundesgericht bestätigt.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 6S.122/01 vom 3.4.2001)