Ein Frau war nach einem Hirnschlag nicht mehr urteilsfähig. Daraufhin veruntreute ihr Sohn 25 000 Franken, die er von ihren Konten nahm. Nun gilt zwar: Veruntreuungen zum Nachteil von Familienangehörigen sind Antragsdelikte, der Staat wird also nur aktiv, wenn Geschädigte Anzeige erstatten. Doch die Mutter war dazu nicht mehr fähig. Durfte nun die Beiständin stellvertretend für die Mutter den Sohn anzeigen? Ja, sagt das Bundesgericht, die Verurteilung des Sohnes zu einer Gefängnisstrafe war demnach zu Recht erfolgt.   

Bundesgericht, Urteil 6B_334/2012 vom 26. 9. 2012