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K-Tipp 12/2006
14.06.2006
Viele Versicherte haben bei der Pensionskasse ein höheres Altersguthaben als gesetzlich vorgeschrieben; sie sind also überobligatorisch versichert. Für den gesetzlichen, obligatorischen Teil gilt für die Verzinsung der Mindestzinssatz, der vom Bundesrat festgelegt wird (derzeit 2,5 %). Für den überobligatorischen Teil gibt es im Gesetz keine Verzinsungsvorschriften.
Deshalb ging ein Versicherter vor Gericht, nachdem die Pensionskasse seinem überobligatorischen Sparguthaben in den Jahren 2001 und 2002 null Zinsen gutgeschrieben hatte. Doch er ist abgeblitzt. Denn im Reglement war bei den Bestimmungen zur Verzinsung nur das «minimale Altersguthaben nach BVG» erwähnt. Es sei deshalb - so das Bundesgericht - anzunehmen, dass das Reglement die «Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich beschränken wollte».
(em)
Eidg. Versicherungsgericht, Urteil B 61/05 vom 28.4.2006
Deshalb ging ein Versicherter vor Gericht, nachdem die Pensionskasse seinem überobligatorischen Sparguthaben in den Jahren 2001 und 2002 null Zinsen gutgeschrieben hatte. Doch er ist abgeblitzt. Denn im Reglement war bei den Bestimmungen zur Verzinsung nur das «minimale Altersguthaben nach BVG» erwähnt. Es sei deshalb - so das Bundesgericht - anzunehmen, dass das Reglement die «Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich beschränken wollte».
(em)
Eidg. Versicherungsgericht, Urteil B 61/05 vom 28.4.2006
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