Ja. Laut Gesetz beträgt zwar die Kündigungsfrist in der Probezeit sieben Tage. Diese Frist wird denn auch in den Arbeitsverträgen häufig so übernommen.

Die gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend und kann deshalb im Vertrag beliebig verlängert oder verkürzt werden. Es wäre sogar zulässig, in der Probezeit gar keine Kündigungsfrist zu beachten. Jemand könnte also auf der Stelle entlassen werden, was allerdings unüblich ist.

Anders verhält es sich bei der Kündigungsfrist nach der Probezeit. Diese beträgt laut Gesetz einen Monat und kann mittels gewöhnlichen Vertrags nur verlängert, nicht verkürzt werden.