Inhalt
Ja. Laut Gesetz beträgt zwar die Kündigungsfrist in der Probezeit sieben Tage. Diese Frist wird denn auch in den Arbeitsverträgen häufig so übernommen.
Die gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend und kann deshalb im Vertrag beliebig verlängert oder verkürzt werden. Es wäre sogar zulässig, in der Probezeit gar keine Kündigungsfrist zu beachten. Jemand könnte also auf der Stelle entlassen werden, was allerdings unüblich ist.
Anders verhält es sich bei der Kündigungsfrist nach der Probezeit. Diese beträgt laut Gesetz einen Monat und kann mittels gewöhnlichen Vertrags nur verlängert, nicht verkürzt werden.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden