Inhalt
04.04.2012
Eine Frau bezog von der Zürich-Versicherung eine Rente der Unfallversicherung. Nachdem eine Detektivfirma sie auf dem Balkon gefilmt hatte, stellte die Zürich die Rentenzahlung ein. Argument der Versicherung: Die Frau sei bei der Benützung ihres rechten Armes nicht mehr eingeschränkt.
Das Bundesgericht lässt das gelten. Der Balkon war von der Strasse her – also öffentlichem Grund – frei einsehbar. Deshalb seien solche Bilder kein Eingriff in die Privatsphäre. Bilder aus dem Treppenhaus und aus der Waschküche hingegen seien privat und damit «für die Beweiserhebung unzulässig».
Bundesgericht, Urteil 8C_829/2011 vom 9. 3. 2012
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden