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Gegen diesen Entzug der elterlichen Obhut klagte die Mutter bis vor Bundesgericht - erfolglos. Die Heimeinweisung gehe unter diesen Umständen in Ordnung, befand das Gericht.
Die Mutter wandte auch ein, die Einweisung komme einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gleich - und dafür brauche es ein psychiatrisches Gutachten (das im vorliegenden Fall fehlte). Doch auch dieses Argument stach nicht. Die Behörden hätten das Kind nicht als psychisch krank, sondern als verhaltensauffällig bezeichnet. Und beim Heim stehe nicht die psychiatrische Betreuung im Vordergrund, sondern der familienähnliche Rahmen.
(em)
Bundesgericht, Urteil 5C.71/2005 vom 26.4.2005
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