Eine Mutter hatte nicht nur eigene Sorgen (Geld-, Gesundheits- und Beziehungsprobleme), sondern auch eine schwierige Tochter, die durch Lügen, Diebstähle und Aggressionen negativ auffiel. Deshalb kamen die Behörden zum Schluss, die Mutter sei mit dem elfjährigen Mädchen überfordert, und wiesen es in ein Kinderheim ein.

Gegen diesen Entzug der elterlichen Obhut klagte die Mutter bis vor Bundesgericht - erfolglos. Die Heimeinweisung gehe unter diesen Umständen in Ordnung, befand das Gericht.

Die Mutter wandte auch ein, die Einweisung komme einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gleich - und dafür brauche es ein psychiatrisches Gutachten (das im vorliegenden Fall fehlte). Doch auch dieses Argument stach nicht. Die Behörden hätten das Kind nicht als psychisch krank, sondern als verhaltensauffällig bezeichnet. Und beim Heim stehe nicht die psychiatrische Betreuung im Vordergrund, sondern der familienähnliche Rahmen.

(em)

Bundesgericht, Urteil 5C.71/2005 vom 26.4.2005