Pech bleibt am Geschädigten kleben
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K-Tipp 10/2000
17.05.2000
Privathaftpflicht-Versicherung: Schutz nur bei Fehlverhalten
Haftpflicht-Versicherungen zahlen nur für Schäden, die ein Kunde durch Nachlässigkeit verursacht hat. War einfach Pech im Spiel, ist die Versicherung fein raus - aber auch der Schadenverursacher muss nicht zahlen.
Alles halb so schlimm", dachte Kurt Häusler aus Kirchberg BE, als er vom Reitunfall seiner Tochter Helena erfuhr: Die 16-Jährige war unverletzt geblieben, das ausgeliehene Pferd "Shorty" hat...
Privathaftpflicht-Versicherung: Schutz nur bei Fehlverhalten
Haftpflicht-Versicherungen zahlen nur für Schäden, die ein Kunde durch Nachlässigkeit verursacht hat. War einfach Pech im Spiel, ist die Versicherung fein raus - aber auch der Schadenverursacher muss nicht zahlen.
Alles halb so schlimm", dachte Kurt Häusler aus Kirchberg BE, als er vom Reitunfall seiner Tochter Helena erfuhr: Die 16-Jährige war unverletzt geblieben, das ausgeliehene Pferd "Shorty" hatte gute Heilungsaussichten in der Tierklinik - und die Rechnung würde seine Privathaftpflicht-Versicherung übernehmen, bei der Tochter Helena mitversichert ist.
Doch Häusler täuschte sich: Seine Versicherung, die Mobiliar, weigerte sich, Shortys Besitzer die Behandlungskosten von 2750 Franken zu ersetzen. Begründung: Die Reiterin habe das Pferd "vollständig unter Kontrolle" gehabt, als es "aus unerklärlichen Gründen" einknickte und sich am Kniegelenk verletzte. "Frau Häusler beging keinen Reitfehler", folgerte die Mobiliar.
Der Versicherte muss selber haftpflichtig sein
Der Bescheid ist zwar hart, aber korrekt. Denn Haftpflicht-Versicherungen zahlen nur, wenn der Kunde selber haftpflichtig ist. Und das ist er laut Gesetz meist nur, wenn er den Schaden durch eine Nachlässigkeit oder eine Unaufmerksamkeit verursacht hat.
Ist der Versicherte hingegen unschuldig, muss die Gesellschaft den Schaden nicht übernehmen - der Geschädigte geht leer aus. Das kann für den Versicherungskunden unangenehm sein, vor allem dann, wenn er den Geschädigten kennt und ihn nicht verärgern will. Aus diesem Grund hat sich Kurt Häusler entschieden, dem Pferdebesitzer die 2750 Franken aus dem eigenen Sack zu zahlen.
Für Häusler ist die Sache damit aber noch nicht vom Tisch; er fühlt sich vom Versicherungsagenten der Mobiliar verschaukelt. "Der Vertreter hat uns beim Vertragsabschluss im Glauben gelassen, die Zusatzversicherung für Mieter und Entlehner fremder Pferde decke alle Schäden am ausgeliehenen Pferd", ärgert er sich. "Nur deshalb haben wir diese Police überhaupt abgeschlossen."
Haftpflicht-Versicherungzahlt nicht in jedem Fall
Die Mobiliar weist den Vorwurf zurück. "Selbst einem Laien wird klar sein, dass seine Haftpflicht-Versicherung nur für Schäden einsteht, für die er gegenüber einem Dritten haftet", schreibt die Leiterin des Schadendienstes, Nicole Widmer Ingold, dem K-Tip. Eine Haftpflicht-Versicherung sei eben keine Kaskoversicherung, die bei jedem Unfall zahle.
Mit dieser Begründung können die Gesellschaften immer abwinken, wenn dem Schadenverursacher kein Vorwurf gemacht werden kann. Beispiele:
° Defekter Kühlschrank: Als Ruth Eigenmann aus Herrliberg ZH in den Ferien war, lief Wasser aus ihrem Kühlschrank und beschädigte den Küchenboden der Mietwohnung. "Tut uns Leid",bedauerte Eigenmanns Privathaftpflicht-Versicherung.
Zahlen wollte die Gesellschaft aber nicht, denn Ursache für den Schaden sei allein ein defekter Thermostat. Die Kundin habe nichts falsch gemacht und sei demzufolge auch nicht haftbar.
° Ungestümes Kleinkind: Auf Besuch rennt ein dreijähriger Bub völlig unerwartet eine teure Bodenvase um, die in tausend Stücke zerbricht. Die Haftpflichtversicherung der Eltern muss den Schaden nicht übernehmen.
Mutter und Vater sind laut Gesetz zwar verpflichtet, ihre Sprösslinge zu beaufsichtigen. Das heisst aber nicht, dass sie sie am Gängelband führen müssen. Stösst ein Kind trotz genügender Beaufsichtigung unvermittelt eine Vase um, können die Eltern dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
Auch der dreijährige Bub ist an der zerbrochenen Vase unschuldig, weil er die möglichen Folgen seines Herumrennens noch nicht absehen kann. Er ist - juristisch gesprochen - urteilsunfähig.
Tipp für Eltern von Kleinkindern: Gute Versicherungen übernehmen Schäden, die nicht urteilsfähige und genügend beaufsichtigte Kinder verursacht haben. Schauen Sie im klein Gedruckten nach!
° Bissiger Hund: Zwei Hundehalter treffen sich auf dem Spaziergang; beide haben ihre Hunde an der Leine. Während sie sich unterhalten, geht der eine Hund plötz