Wer in einen EU- oder Efta-Staat auswandert und dort weiterhin versichert ist, kann den obligatorischen Teil seines Pensionskassen-Kapitals nicht beziehen. Er erhält nur den überobligatorischen Teil ausbezahlt. Wer sich hingegen in der Schweiz selbständig macht, kann das ganze Alterskapital beziehen – ohne Einschränkungen.

Was gilt aber, wenn sich ein Anspruchberechtigter im Ausland selbständig machen will? Dann gilt das jeweils als Wegzug, und der obligatorische Teil kann nicht bezogen werden.   

Bundesgericht, Urteil 9C_318/2010 vom 18. 4. 2011