Nein. Seit dem 1. Januar 2010 kann Ihnen die Pensionskasse die frühzeitige Pensionierung nicht mehr aufzwingen, sofern Sie weiterhin arbeiten wollen. Bisher konnten die Pensionskassen per Reglement Folgendes bestimmen: Arbeitnehmer müssen die Altersrente beziehen, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Zeitspanne zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter (hier 58 Jahre) und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter (hier 65 Jahre) endete.

Dieser frühzeitige Rentenbezug war oft mit einer lebenslangen Rentenkürzung verbunden – und er galt auch, wenn Betroffene wieder eine Stelle fanden. Neu können Arbeitnehmer die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung (also des gesamten Altersguthabens) verlangen, falls sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin arbeiten oder sich arbeitslos melden. Statt die gekürzte Altersrente zu beziehen, können Sie Ihre Kasse also anweisen, Ihr Altersgeld der Kasse des neuen Arbeitgebers oder – falls Sie arbeitslos werden – auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen.

Tipp: Es ist erlaubt, die Pensionskassengelder auf zwei Freizügigkeitsstiftungen aufzuteilen. Und: Ein Zinsvergleich lohnt sich, denn die Banken verzinsen Freizügigkeitskonten recht unterschiedlich (siehe hier).