Ein Mann teilte seiner Pensionskasse mit, er mache sich selbständig, und bezog darauf sein Pensionskassengeld. Doch er liess sich gleich wieder anstellen, hatte das Pensionskassengeld also zu Unrecht bezogen. Eine Rücküberweisung war nicht mehr möglich.

Nun stellte sich die Frage: Kann dieser Mann bei der Besteuerung des Kapitalbezugs trotzdem vom reduzierten Satz profitieren, der im Normalfall bei legalen Bezügen von Vorsorgekapital gilt? Nein, sagt das Bundesgericht, die Summe wird zusammen mit dem übrigen Einkommen zum normalen Tarif veranlagt.   

Bundesgericht, Urteil 2C_156/2010 vom 7. 6. 2011