Nein. Eine Probezeit darf nie länger als drei Monate dauern; eine Verlängerung darüberhinaus ist unzulässig. Auch eine Umgehung dieser Regel mit einem neuen Vertrag ist verboten: Wird der bisherige Vertrag gekündigt und sogleich ein neuer geschlossen, darf keine neue Probezeit vereinbart werden.

Ausnahme: Besteht zwischen zwei Verträgen unter den gleichen Parteien ein längerer zeitlicher Unterbruch oder übernimmt der Arbeitnehmer im gleichen Betrieb eine völlig andere Funktion, ist eine neue Probezeit rechtens.

Nicht erlaubt ist aber eine neue Probezeit für einen Lehrling, der nach Abschluss der Lehre im Betrieb weiterarbeitet.

Noch zwei weitere Details:
- Die Kündigungsfrist muss für Arbeitnehmer und -geber immer gleich lang sein - auch in der Probezeit.
- Für Lehrlinge kann die Probezeit vor Ablauf und mit Zustimmung der kantonalen Behörde bis auf sechs Monate verlängert werden.

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