Inhalt
06.09.2011
Nein. Wenn Angestellte eingearbeitet werden müssen, geht das grundsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers. Da er Ihre Überstunden angeordnet hat, muss er diese auch vergüten. Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.
Ihr Arbeitgeber kann die Überstunden auch mit Freizeit abgelten – aber nur, falls Sie einverstanden sind. Häufig ist aber das Kompensieren von Überstunden durch Freizeit vertraglich vorgesehen.
Buchtipp: Alle wichtigen Infos und Tipps zum Thema lesen Sie im «Saldo»-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen» (6. Auflage, 190 Seiten). Zu bestellen auf www.ktipp.ch.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden