Produktehaftpflicht - Defekte Pfanne: Wer zahlt für die Folgeschäden?
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K-Tipp 2/2002
23.01.2002
Als ich unser Fonduecaquelon ins Esszimmer trug, brach der Henkel ab. Der heisse Käse ergoss sich über meine Kleider, die Beine und den Teppich. Wegen der Verbrennungen musste ich den Arzt aufsuchen. Den Teppich konnten wir reinigen lassen. Insgesamt entstanden uns Arzt- und Reinigungskosten von rund 1100 Franken. Zudem ist das Caquelon, das mir mein Mann vor etwas mehr als einem Jahr schenkte, kaputt. Wer übernimmt meine Kosten?
Zunächst stellt sich die Frage, ob das Verkaufs...
Als ich unser Fonduecaquelon ins Esszimmer trug, brach der Henkel ab. Der heisse Käse ergoss sich über meine Kleider, die Beine und den Teppich. Wegen der Verbrennungen musste ich den Arzt aufsuchen. Den Teppich konnten wir reinigen lassen. Insgesamt entstanden uns Arzt- und Reinigungskosten von rund 1100 Franken. Zudem ist das Caquelon, das mir mein Mann vor etwas mehr als einem Jahr schenkte, kaputt. Wer übernimmt meine Kosten?
Zunächst stellt sich die Frage, ob das Verkaufsgeschäft das defekte Caquelon ersetzen muss. Das hängt von der Garantie ab. Bei Ihnen ist sie abgelaufen, also schuldet Ihnen der Verkäufer in diesem Punkt nichts. (Es gibt allerdings Geschäfte, die in solchen Fällen Kulanz walten lassen.)
Für Ihre Arzt- und Reinigungskosten muss der Verkäufer aber nicht aufkommen - denn das ist ein Fall für die Produktehaftpflicht. Das Produktehaftpflicht-Gesetz besagt: Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, haben Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf Schadenersatz - aber nicht auf Ersatz des defekten Produkts. Schadenersatz umfasst Körperschäden und Beschädigungen an Ihren privaten Sachen.
Zahlen muss also der Hersteller.
Bei der Entschädigung kommt noch ein Selbstbehalt ins Spiel:
- Bei Sachschäden müssen Sie gemäss Produktehaftpflicht-Gesetz einen Selbstbehalt von 900 Franken tragen.
- Bei den Personenschäden sieht das Gesetz keinen Selbstbehalt vor. Ihre Arztkosten sind also vollumfänglich bezahlt. Tipp: Lassen Sie sich allfällige Arztkosten von der Krankenkasse zahlen (etwa wenn Sie Hausfrau sind) oder von der Unfallversicherung (gilt für Angestellte). Falls Sie bei der Krankenkasse einen Selbstbehalt zahlen müssen, können Sie diesen dem Hersteller in Rechnung stellen.
So gehen Sie bei einem Produktehaftpflicht-Fall vor:
- Fotografieren Sie aus Beweisgründen das fehlerhafte Produkt und den Schaden. Bewahren Sie das fehlerhafte Produkt auf.
- Fragen Sie den Verkäufer, wer der Hersteller ist. Sowohl der Verkäufer als auch der Lieferant sind verpflichtet, den Namen des Herstellers oder des Importeurs bekannt zu geben. Sonst gilt der Verkäufer als Hersteller und dann haftet er auch.
- Schicken Sie dem Hersteller möglichst bald einen eingeschriebenen Brief. Beschreiben Sie darin den Schaden genau. Teilen Sie ihm darin mit, wie viel Geld Sie als Schadenersatz verlangen. Falls Sie die voraussichtliche Schadensumme noch nicht genau beziffern können, behalten Sie sich im Schreiben vor, später noch mehr zu verlangen.
- Sie können den Schaden innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis geltend machen - aber längstens bis zehn Jahre, nachdem das Produkt auf den Markt kam.
- Bewahren Sie aus Beweisgründen alle Belege auf (Kaufbelege, Arztrechnungen und -zeugnisse, Reparaturquittungen).
Achtung: Das Produktehaftpflicht-Gesetz gilt nur für Produkte, die ab 1994 in Verkehr gebracht wurden. Zudem kommt es nur dann zur Anwendung, wenn das fehlerhafte Produkt für den privaten Gebrauch bestimmt war, also nicht für geschäftliche Zwecke verwendet wurde.
(em)