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10.01.2012
Ja. Anfang 2011 ist die neue Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Sie verlangt, dass Privatklagen in der Regel zuerst bei einer Schlichtungsbehörde einzureichen sind. Das heisst: Bevor ein Gericht erstinstanzlich über eine Klage entscheidet, müssen sich die Parteien vor der Schlichtungsbehörde treffen. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien bereits aussergerichtlich erfolglos einen Schlichtungsversuch unternommen haben.
Gemäss der ZPO können alle Gerichte – also auch Schlichtungsbehörden – die voraussichtlichen Gerichtskosten als Vorschuss von der klagenden Partei verlangen.
Eine Ausnahme bilden zum Beispiel Mietstreitigkeiten. Hier ist der Gang zur Schlichtungsstelle kostenlos – aber nicht überall der anschliessende Gang ans ordentliche Gericht. Generell keine Gerichtskosten fallen bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken an.
Zudem gibt es ein paar gerichtliche Auseinandersetzungen, bei denen man nicht zuerst zum Friedensrichter muss – zum Beispiel Scheidungen.
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