Pensioniert

Ich bin pensioniert (69) und helfe der Nachbarin gelegentlich mit Haus- und Gartenarbeiten aus. Damit verdiene ich etwa 1000 Franken im Jahr. Muss ich als Rentner dieses Einkommen der Ausgleichskasse melden?

Nein. Für Personen, die das ordentliche Rentenalter schon erreicht haben, ändert sich nichts. Hier gilt nach wie vor der monatliche Freibetrag von 1400 Franken bzw. 16 800 Franken pro Jahr. Wer weniger Einkommen hat, zahlt keine Beiträge. Übrigens: Wenn Sie an diversen Orten gelegentlich arbeiten, gilt dieser Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Ich bin frühpensioniert und putze in verschiedenen Haushalten. Was gilt bei mir?

In Ihrem Fall gibt es keinen Freibetrag von 1400 Franken monatlich. Frühpensionierte müssen ihr Einkommen unabhängig von der Höhe bei der Aus- gleichskasse deklarieren und entsprechende Beiträge zahlen.


Ferienanspruch

Im Artikel im K-Tipp 1/08 erwähnen Sie nichts über Ferienansprüche. Wie viele Ferien hat eine Putzfrau zugut?

Ferien haben nichts mit den Gesetzesänderungen bezüglich Schwarzarbeit zu tun. Natürlich hat auch eine Putzfrau Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. In den kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) sind teils fünf oder gar sechs Wochen Ferien vorgesehen.

Die Bestimmungen des NAV gelten immer, wenn vertraglich nichts anderes abgemacht ist. Sie können den Ferienanspruch im Vertrag also auf vier Wochen beschränken. Die kantonalen Normalarbeitsverträge finden Sie auf der offiziellen Homepage Ihres Kantons (Rubrik Gesetze).


Was heisst eigentlich «vier Wochen Ferien», wenn man jede Woche eine Stunde arbeitet?

Das bedeutet vier Wochen arbeitsfreie Zeit. Die effektive freie Zeit bemisst sich nach dem jeweiligen Pensum. Wer pro Woche eine Stunde putzt, kann vier Mal im Jahr eine Stunde bezahlt frei nehmen.


Kann man die Ferien auch auszahlen?

Im Prinzip nein. Die Abgeltung der Ferien mittels Entschädigung im Stundenlohn ist zwar üblich, aber gemäss Gerichtspraxis nur bei sehr kurzen oder sehr unregelmässigen Einsätzen zulässig. Wer also eine Hausangestellte regelmässig beschäftigt – wenn auch nur für eine Stunde pro Woche –, muss die Ferien in natura gewähren.

Zulässig ist die Bar-Entschädigung, wenn die Person unregelmässig bei Ihnen zu Hause arbeitet. Die Entschädigung für vier Wochen Ferien beträgt 8,33 Prozent, für fünf Wochen Ferien 10,64 Prozent, und bei sechs Wochen Ferien sind es 13,04 Prozent.

Wichtig ist, dass diese Entschädigung im Vertrag (und auf der Lohnabrechnung) als Frankenbetrag ausgewiesen wird. Nicht genügend wäre etwa die Regelung «25/Std. inklusive Ferienentschädigung» (siehe Mustervertrag für eine Putzfrau in unserem Service-Bereich).


Krankheit

Hat die Putzfrau auch Lohn zugut, wenn sie krank ist?

Ja. Sie können im Vertrag festhalten, dass sich die Lohnzahlung bei Krankheit nach Obligationenrecht (OR) richtet. Danach hat ein Angestellter im ersten Dienstjahr den vollen Lohn während drei Wochen zugut, wenn er krank ist. Mit jedem weiteren Dienstjahr erhöht sich der Anspruch.


Was gilt bei Krankheit, wenn man diesbezüglich nichts abgemacht hat?

Dann gelten die kantonalen Normalarbeitsverträge. Darin ist die Lohnweiterzahlung teilweise auf die üblichen Regelungen nach OR beschränkt. Kantone wie Bern, St. Gallen und Zürich hingegen schreiben vor, dass der Arbeitgeber für eine Person im Hausdienst – unabhängig vom Pensum – eine Krankentaggeld-Versicherung abschliessen muss. Wer dies verhindern will, muss die Lohnweiterzahlung bei Krankheit vertraglich regeln (siehe oben sowie K-Tipp 10/07).


Beitragspflicht

In der Zeitung habe ich gelesen, dass kleine Einkommen von jährlich unter 2200 Franken pro Arbeitgeber neu nicht mehr beitragspflichtig sind. Sie schreiben aber, eine private Putzfrau müsse jeden Franken anmelden. Was gilt?

Beides ist richtig. Neu sind geringe Einkommen, die pro Kalenderjahr und pro Arbeitgeber nicht mehr als 2200 Franken betragen, nicht mehr beitragspflichtig.

Diese Regelung gilt aber nicht für Personen, die in einem Privathaushalt beschäftigt sind. Solche Einkommen müssen in jedem Fall deklariert werden. Im Klartext heisst das: Wer in einem Privathaushalt putzt, muss sein Einkommen in jedem Fall bei der Ausgleichskasse anmelden. Wer hingegen Büroräumlichkeiten reinigt, muss sich nur anmelden, sofern er oder sie bei einem Arbeitgeber mehr als 2200 Franken pro Jahr verdient.

Aber auch Personen, die weniger als 2200 Franken im Jahr verdienen, können verlangen, dass ihnen Beiträge abgezogen werden.


Unsere Putzfrau hat bisher – auch auf ihren eigenen Wunsch – schwarz gearbeitet. Riskieren wir jetzt Sanktionen, wenn wir sie anmelden?


Nein, es ist nicht mit Sanktionen zu rechnen.


Unfallversicherung

Muss man bei der Unfallversicherung wirklich auch 100 Franken zahlen, wenn die Haushaltshilfe lediglich einige hundert Franken im Jahr verdient?

Ja. Die Mindestprämie bei der Unfallversicherung beträgt in jedem Fall 100 Franken.

Muss ich auch eine Unfallversicherung abschliessen, wenn die Haushaltshilfe schon über einen anderen Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist?

Ja. Jeder Arbeitgeber muss die Person separat gegen Betriebsunfall (Berufsunfall) versichern.

Eine Freizeit-Unfallversicherung ist nur nötig, wenn die Person bei Ihnen mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet.


Quellensteuer

Ich habe meine Putzfrau schon länger bei der Ausgleichskasse angemeldet und auch eine Unfallversicherung für sie abgeschlossen. Sie erwähnen, dass neu die Quellensteuer verrechnet werden muss. Muss ich jetzt tatsächlich noch Quellensteuer abrechnen?

Nein. Sie haben schon alles Nötige getan und müssen nichts ändern. Die Quellensteuer müssen Arbeitgeber nur abziehen, wenn sie mit dem neu eingeführten vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen möchten.

In Ihrem Fall bringt dieses Verfahren keine Vorteile. Sie können aber ab dem nächsten Jahr umstellen. Da die Umstellung immer nur auf Anfang Jahr möglich ist – also frühestens Anfang 2009 –, haben Sie bis Ende 2008 Zeit, sich bei der Ausgleichskasse zu melden.


Ist die Quellensteuer wirklich auch für eine Schweizer Angestellte geschuldet?

Ja, sofern Sie im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen.