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K-Tipp 8/2002
17.04.2002
Ich erhalte nur 1500 Franken AHV pro Monat. Ein Bekannter hat mir gesagt, dass mir nun die Radio- und Fernsehgebühren erlassen werden. Stimmt das?
Ja - aber nur, falls Sie AHV-Ergänzungsleistungen beziehen.
Bis Mitte 2001 galt punkto Gebührenbefreiung für Radio und TV, dass AHV/IV-Bezüger «mit geringem Einkommen» keine Empfangsgebühren zahlen mussten.
Seit August 2001 ist diese Bestimmung geändert: Nur wer AHV/IV-Ergänzungsleistungen bezieht, muss keine Radio- und TV-Empfangsgebühren mehr bezahlen.
Das Gesetz verlangt dazu ein schriftliches Gesuch an die amtliche Inkassofirma Billag. Und: «Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizubringen.»
Wichtig: Rückwirkende Erlasse sind nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr das Datum der Gesuchstellung: Die Befreiung beginnt dann am 1. des Folgemonats.
Diese Regelung gilt nur für die vom Bund gesetzlich geregelten AHV/IV-Ergänzungsleistungen. Wer nur kantonale Beihilfe erhält (siehe K-Tipp 4/02), hat keinen Anspruch auf Erlass.
Von den Gebühren sind übrigens auch Patienten von Heil- und Pflegeanstalten befreit, die gemäss Krankenversicherungsgesetz in der Pflegestufe 3 oder 4 eingestuft sind.
(ge)
Adresse der Billag: Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, Tel. 0844 834 834.
Ja - aber nur, falls Sie AHV-Ergänzungsleistungen beziehen.
Bis Mitte 2001 galt punkto Gebührenbefreiung für Radio und TV, dass AHV/IV-Bezüger «mit geringem Einkommen» keine Empfangsgebühren zahlen mussten.
Seit August 2001 ist diese Bestimmung geändert: Nur wer AHV/IV-Ergänzungsleistungen bezieht, muss keine Radio- und TV-Empfangsgebühren mehr bezahlen.
Das Gesetz verlangt dazu ein schriftliches Gesuch an die amtliche Inkassofirma Billag. Und: «Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizubringen.»
Wichtig: Rückwirkende Erlasse sind nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr das Datum der Gesuchstellung: Die Befreiung beginnt dann am 1. des Folgemonats.
Diese Regelung gilt nur für die vom Bund gesetzlich geregelten AHV/IV-Ergänzungsleistungen. Wer nur kantonale Beihilfe erhält (siehe K-Tipp 4/02), hat keinen Anspruch auf Erlass.
Von den Gebühren sind übrigens auch Patienten von Heil- und Pflegeanstalten befreit, die gemäss Krankenversicherungsgesetz in der Pflegestufe 3 oder 4 eingestuft sind.
(ge)
Adresse der Billag: Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, Tel. 0844 834 834.
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