Ein Ehepaar zahlte die Miete für den Parkplatz nicht. Da kündigte ihm der Vermieter wegen Zahlungs­verzugs kurzerhand auch die Wohnung. Das durfte er aber nicht, sagt das Bundesgericht in seinem Urteil. Die Begründung: Die zwei Verträge seien getrennt zu betrachten, es be­stehe kein «funktioneller Zusammenhang». Es gelte den Mieter zu schützen. Der Vermieter könne ja den Parkplatz leicht anderweitig vermieten. Die beiden Mieter müssen also nur den Parkplatz sofort räumen, den sie nicht mehr bezahlt ­haben.   

Bundesgericht, Urteil 4A_622/2010 vom 21.2.2011