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K-Tipp 18/2004
03.11.2004
Im Prinzip ja. Arbeitgeber müssen auch AHV-Rentnerinnen und -Rentner obligatorisch bei einem Unfallversicherer anmelden. Das kann bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva geschehen oder bei einer privaten Versicherungsgesellschaft.
Diese Versicherungspflicht gilt immer - auch wenn das Pensum oder der Lohn noch so klein ist.
Damit sind auch AHV-Bezügerinnen und -Bezüger gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen und -krankheiten versichert. Falls sie mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind sie auch gegen Freizeitunfälle versichert.
Konsequenz: Falls Sie einen Unfall erleiden, muss die Unfallversicherung alle Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten voll übernehmen, und zwar ohne Abzug von Franchise und Kostenbeteiligung.
Anders sähe es jedoch bei den UVG-Renten aus - dann also, wenn Sie nach einem Unfall invalid würden: Da Sie bereits eine Rente der AHV beziehen, wird dies bei der Bemessung der UVG-Rente berücksichtigt.
In den meisten Fällen hat dies eine Kürzung zur Folge.
Der Grund: Die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungszweigen dürfen zusammen nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. Je nach Höhe Ihrer AHV-Rente würden Sie demnach von der Unfallversicherung nur eine gekürzte Rente erhalten.
(ln)
Diese Versicherungspflicht gilt immer - auch wenn das Pensum oder der Lohn noch so klein ist.
Damit sind auch AHV-Bezügerinnen und -Bezüger gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen und -krankheiten versichert. Falls sie mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind sie auch gegen Freizeitunfälle versichert.
Konsequenz: Falls Sie einen Unfall erleiden, muss die Unfallversicherung alle Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten voll übernehmen, und zwar ohne Abzug von Franchise und Kostenbeteiligung.
Anders sähe es jedoch bei den UVG-Renten aus - dann also, wenn Sie nach einem Unfall invalid würden: Da Sie bereits eine Rente der AHV beziehen, wird dies bei der Bemessung der UVG-Rente berücksichtigt.
In den meisten Fällen hat dies eine Kürzung zur Folge.
Der Grund: Die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungszweigen dürfen zusammen nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. Je nach Höhe Ihrer AHV-Rente würden Sie demnach von der Unfallversicherung nur eine gekürzte Rente erhalten.
(ln)
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