Eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV muss für vier Monate 5192 Franken zu Unrecht bezogene EL zurückzahlen. Sie war mehr als drei Monate im Ausland gewesen. Das hätte sie melden müssen. Die Rentnerin hätte nichts zurückzahlen müssen, wenn sie sich auf den guten Glauben hätte berufen können. Dies war aber nicht der Fall. Sie musste sich sagen lassen, die Meldepflicht bei Auslandaufenthalten sei auf der Verfügung der IV-Stelle festgehalten gewesen, und das hätte sie mit einem «Mindestmass an Aufmerksamkeit» sehen müssen.   

Bundesgericht, Urteil 9C_4/2011 vom 30.3.2011