Nein. Ein Gutschein verlängert sich zwar nicht, wenn er ein Ablaufdatum  hat. Weil aber das Lokal während drei Monaten geschlossen war, hat der Wirt seine vertragliche Pflicht nicht korrekt erfüllt und muss Ihnen die 150 Franken zurückgeben. Aber dies liegt wohl kaum im Interesse des Wirts.

Aus diesem Grund wird er einer Verlängerung der Einlösungsfrist letztlich gerne zustimmen.

Übrigens: Wer einen Gutschein schenken will, sollte darauf achten, dass er unbeschränkt oder zumindest sehr lange gültig ist. Kurze Verjährungsfristen sind immer proble­matisch: Verpasst der Beschenkte den richtigen Zeitpunkt, den Gutschein einzulösen, ist das Geld verloren.