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23.08.2011
Ein Mann war Verkäufer von Mitteln und Werkzeugen zur Steinbearbeitung, seine Kunden waren Natursteinbetriebe und Bauunternehmen. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel, wonach er nach seinem Ausscheiden drei Jahre lang für keinen anderen Betrieb der gleichen Branche tätig sein durfte. Das Konkurrenzverbot war für die ganze Schweiz gültig.
Das Bundesgericht sagt dazu: Das Konkurrenzverbot war zwar gerechtfertigt, es sei aber auf ein halbes Jahr zu beschränken sowie geografisch auf die Ostschweiz. Das halbe Jahr sei ein «Richtwert», der in vielen Fällen anwendbar sei.
Bundesgericht, Urteil 4A_62/2011 vom 20. 5. 2011
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