Ein Mann war Verkäufer von Mitteln und Werkzeugen zur Steinbearbeitung, seine Kunden waren Natursteinbetriebe und Bauunternehmen. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Kon­kurrenzklausel, wonach er nach seinem Ausscheiden drei Jahre lang für keinen anderen Betrieb der gleichen Branche tätig sein durfte. Das Konkurrenzverbot war für die ganze Schweiz gültig.

Das Bundesgericht sagt dazu: Das Konkurrenzverbot war zwar gerechtfertigt, es sei aber auf ein halbes Jahr zu beschränken sowie ­geografisch auf die Ostschweiz. Das halbe Jahr sei ein «Richtwert», der in vielen Fällen ­anwendbar sei. 


Bundesgericht, Urteil 4A_62/2011 vom 20. 5. 2011