Sachschaden nach einem Unfall - Muss die Versicherung meinen Ring zahlen?
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K-Tipp 16/2001
03.10.2001
Ich hatte am Arbeitsplatz einen Unfall, bei dem meine linke Hand schwer verletzt wurde. Bei der Behandlung mussten die Ärzte meinen Ehering aufschneiden, der bei der Heirat 1100 Franken gekostet hatte.
Ich bin der Ansicht, dass meine Unfallversicherung, die Suva, mir diesen kaputten Ring ersetzen muss. Sehe ich das richtig?
Nein. Ihr Ring ist durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt.
Sachschäden nach einem Unfall sind gemäss Gesetz...
Ich hatte am Arbeitsplatz einen Unfall, bei dem meine linke Hand schwer verletzt wurde. Bei der Behandlung mussten die Ärzte meinen Ehering aufschneiden, der bei der Heirat 1100 Franken gekostet hatte.
Ich bin der Ansicht, dass meine Unfallversicherung, die Suva, mir diesen kaputten Ring ersetzen muss. Sehe ich das richtig?
Nein. Ihr Ring ist durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt.
Sachschäden nach einem Unfall sind gemäss Gesetz nur dann versichert, wenn Dinge kaputtgehen, «die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen».
Dabei muss man unterscheiden:
n Prothesen, fest sitzende Zahnbrücken oder einzelne Kronen sind auch dann bezahlt, wenn die verunfallte Person sonst gar keine Verletzung hat, der Beizug eines Arztes also nicht nötig ist. Beispiel: Treppensturz mit Bruch der Prothese.
n Für Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparate sowie herausnehmbare, künstliche Gebisse (Zahnprothesen) besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn der Unfall gleichzeitig irgendeine Verletzung zur Folge hat, die ein Arzt oder Samariter behandeln muss.
Betroffene sollten aber an die Kulanz ihrer Versicherung appellieren. Es gibt nämlich eine - allerdings unverbindliche - Empfehlung der Kommission der Unfallversicherer. Sie besagt, dass bei Schäden an persönlichen Dingen des Unfallopfers eine Entschädigung von maximal 500 Franken drinliegt.
Wenn also ein Arzt oder eine medizinische Hilfsperson nach einem Unfall Kleidungsstücke, Schuhe, Eheringe oder andere Schmuckstücke aufschneiden muss, weil es aus medizinischen Gründen nicht anders geht, wird eine kulante Versicherungsgesellschaft maximal 500 Franken im Sinne eines Entgegenkommens vergüten.
Anders sieht es aber aus, wenn eine fremde Person für den Unfall verantwortlich ist. Der Unfallverursacher beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung muss dann sämtliche Schäden bezahlen - also auch Sachschäden.
In der Regel ersetzt aber die Haftpflichtversicherung nur den aktuellen Zeitwert des Gegenstandes und nicht den Neuwert, den man beim Kauf gezahlt hat.
Aber: Es gibt namhafte Juristen, die die Ansicht vertreten, bei Gegenständen des täglichen Lebens (wie zum Beispiel Kleider) müsse die Haftpflichtversicherung den Neupreis ersetzen.
(em)