Scheiden in Frieden Ehepaare, die sich einig sind, können die einvernehmliche Scheidung schnell durchbringen
Inhalt
K-Tipp 1/2000
12.01.2000
Kampf bis aufs Messer? Das muss nicht sein. Mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren können Paare ihre Ehe friedlich auflösen - oft sogar ohne Anwalt. Der K-Tip erklärt, wie das geht.
Kernstück jeder einvernehmlichen Scheidung ist die Konvention. Nur so können Sie das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichen. Die Konvention regelt sämtliche für die Scheidung relevanten Punkte - natürlich auch in Sachen Geld. Das bedeutet also, dass Sie alle Zahlen offen legen müssen. Wich...
Kampf bis aufs Messer? Das muss nicht sein. Mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren können Paare ihre Ehe friedlich auflösen - oft sogar ohne Anwalt. Der K-Tip erklärt, wie das geht.
Kernstück jeder einvernehmlichen Scheidung ist die Konvention. Nur so können Sie das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichen. Die Konvention regelt sämtliche für die Scheidung relevanten Punkte - natürlich auch in Sachen Geld. Das bedeutet also, dass Sie alle Zahlen offen legen müssen. Wichtig: Lassen Sie sich Zeit beim Formulieren der Konvention. Sind Sie sich in einem Punkt nicht einig, werfen Sie nicht gleich die Flinte ins Korn. Und: Es muss nicht immer gleich ein Anwalt her. Beratungsstellen können Ihnen auch helfen, vor allem wenn es nur darum geht, Rechtsunsicherheiten zu klären. Eine Stunde Rechtsberatung kostet in der Regel nicht mehr als hundert Franken. Eine Musterkonvention für ein Ehepaar mit einem Kind finden Sie auf der folgenden Seite. Geben Sie Ihre Personalien genau an. Schreiben Sie in der Konvention nicht "Ehefrau" und "Ehemann", sondern nennen Sie sich selber beim Vor- und Nachnamen. Ganz wichtig: Lassen Sie die gemeinsam erarbeitete Konvention unbedingt von einer neutralen Stelle überprüfen. Sie können dies gemeinsam oder einzeln tun. Mögliche Beratungsstellen sind Frauenzentralen, Ehe- und Scheidungsberatungen, eine Mediatorin oder ein Mediator (im Telefonbuch unter Mediation zu finden). Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt aufsuchen. Unterschreiben Sie die Konvention nur, wenn Sie zu jedem Punkt Ja sagen können. Bedenken Sie aber, dass eine Konvention immer ein Kompromiss ist. Nachstehend finden Sie ein paar Erläuterungen zu heiklen Punkten in der Konvention: o Elternrechte und -pflichten Neu ist es möglich, die elterliche Sorge (früher hiess dies "elterliche Gewalt") bei beiden Ehegatten zu belassen. Entscheiden Sie sich für diese Lösung, ist es ratsam, in der Konvention genau festzuhalten, wo die Kinder in erster Linie wohnen werden und wer wann und in welchem Umfang die Kinder betreut. Eine mögliche Formulierung finden Sie im Kasten "Gemeinsame Sorge" (unten). Der Begriff Besuchsrecht wird nicht mehr generell verwendet. Jetzt spricht man vom persönlichen Verkehr. Neu haben die Kinder ebenfalls das Recht (und die Pflicht) auf persönlichen Verkehr mit beiden Elternteilen. Beziehen Sie die Kinder mit ein, wenn Sie festhalten, wie oft sie Vater oder Mutter sehen wollen und können. o Nachehelicher Unterhalt Wenn es ums Geld geht, wirds schwierig. Die Schuld am Scheitern der Ehe spielt keine Rolle mehr; das Verschuldensprinzip hat ausgedient. Jetzt geht man von einem gebührenden Unterhaltsanspruch aus. Dafür spielt nun die finanzielle Leistungsfähigkeit desjenigen eine wichtige Rolle, der Unterhalt bezahlen soll. Ehedauer und Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden ebenfalls berücksichtigt. Es kann ratsam sein, sich in dieser Frage beraten zu lassen oder in einer Scheidungs-Mediation die Zahlen zu erarbeiten. Halten Sie in der Konvention unbedingt den Fehlbetrag (das Manko) fest, wenn die ausgehandelte Rente nicht reicht, um Ihren Unterhalt zu decken. Nennen Sie den Frankenbetrag, der Ihnen jeden Monat fehlt. Verbessert sich die finanzielle Situation Ihres Ex-Mannes respektive Ihrer Ex-Frau in den nächsten fünf Jahren, können Sie nachträglich eine Erhöhung der Rente verlangen. o Indexierung Es ist am besten, die Unterhaltsbeiträge jährlich der Teuerung anzupassen. Den aktuellen Landesindex der Konsumentenpreise können Sie über Telefon 0900 55 66 55 abfragen. o Berufliche Vorsorge Sie müssen auf jeden Fall die Belege über die Austrittsleistung bei Ihrer Pensionskasse anfordern. Geben Sie in der Konvention den Betrag in Franken (dann brauchen Sie auch eine Durchführbarkeitserklärung) oder Prozenten des Vorsorgeguthabens an. Das Gesetz sagt, dass Sie das in der Ehe erworbene Pensionskassen-Guthaben teilen müssen. Auf eine kleinere Teilung als die Hälfte dürfen Sie sich nur dann einigen, wenn die Altersvorsorge auf andere Weise sichergestellt ist, zum Beispiel durch eine sichere Erbschaft.
Das sind die acht we