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K-Tipp 15/2007
19.09.2007
Eine Frau heiratet, hat zwei Kinder, arbeitet voll und ernährt die Familie. Der Ehegatte ist arbeitslos, bemüht sich nicht ernsthaft um einen Job – und schaut nicht einmal zu den Kindern. Die werden von den Eltern der Frau betreut.
Muss diese Frau bei der Scheidung ihr Pensionskassenguthaben von 50 700 Franken mit diesem Taugenichts teilen? Ja, sagt das Bundesgericht. Zwar kann das Gericht eine Teilung verhindern, wenn sie «offensichtlich unbillig» wäre, wie es im Gesetz heisst. Dies bleibe aber auf krasse Fälle mit Rechtsmissbrauch (z. B. Scheinehe) beschränkt. Im konkreten Fall war das nach Ansicht der obersten Richter nicht
der Fall.
Bundesgericht, Urteil 5C.224/2006 vom 14. 6. 2007
Muss diese Frau bei der Scheidung ihr Pensionskassenguthaben von 50 700 Franken mit diesem Taugenichts teilen? Ja, sagt das Bundesgericht. Zwar kann das Gericht eine Teilung verhindern, wenn sie «offensichtlich unbillig» wäre, wie es im Gesetz heisst. Dies bleibe aber auf krasse Fälle mit Rechtsmissbrauch (z. B. Scheinehe) beschränkt. Im konkreten Fall war das nach Ansicht der obersten Richter nicht
der Fall.
Bundesgericht, Urteil 5C.224/2006 vom 14. 6. 2007
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