Ja, das Vorgehen des ­Vermieters ist korrekt. Zwar muss die Kündigung grundsätzlich an beide Ehepartner geschickt werden. Aber das Gericht hat den Miet­vertrag mit Rechten und Pflichten auf Sie allein übertragen, deshalb wurden Sie automatisch ­alleinige Mieterin.

Das Gericht hat den ­Vermieter über die Zu­weisung der Wohnung informiert. Eine Kündigung kann und muss deshalb nur noch an Sie erfolgen – auch wenn ­ursprünglich bloss Ihr Ex-Mann den Mietvertrag unterschrieben hat.

Allerdings haftet Ihr ­Ex-Mann immer noch soli­darisch für den Mietzins. Und zwar bis das Miet­verhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz frühestens gekündigt werden könnte, höchstens aber zwei Jahre lang.

Sollte Ihr Ex-Mann tatsächlich für Ihren Mietzins aufkommen müssen, könnte er diesen Betrag von Ihren persönlichen Alimenten (aber nicht von den Kinderalimenten) abziehen.