Ja. Bei Ihnen ist noch das alte Scheidungsrecht massgebend, weil das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts vom 1. Januar 2000 erlassen wurde.

Nach altem Recht ist es laut Praxis des Bundesgerichts unter zwei Voraussetzungen zulässig, die Scheidungsrente an die Teuerung anzupassen:

  • Erstens muss das Einkommen Ihres Ex-Mannes mindestens mit der Teuerung Schritt gehalten haben.
  • Zweitens muss die Rente «Unterhaltscharakter» haben, sie muss also den durch die Scheidung weggefallenen ehelichen Unterhaltsanspruch kompensieren. Auch diese Bedingung ist bei Ihnen erfüllt. Diese Unterscheidung ist hier wichtig, weil Scheidungsrenten früher auch noch reine Genugtuungen darstellen konnten – und zwar für denjenigen Partner, der am Scheitern der Ehe unschuldig war.

Gewährt Ihnen Ihr Ex-Mann den Teuerungsausgleich nicht freiwillig, müssen Sie die Anpassung mit einer Abänderungsklage beim zuständigen Gericht geltend machen.

Nach neuem Scheidungsrecht ist eine Indexklausel im Urteil üblich, allerdings nicht zwingend. Es kann also immer noch vorkommen, dass die Anpassung an die Teuerung im Urteil nicht erwähnt ist.

Können sich die Ex-Ehegatten nicht gütlich einigen, kann die unterhaltsberechtigte Person die Indexierung des Unterhalts ebenfalls mit einer Abänderungsklage geltend machen.

Die oben erwähnte Voraussetzung des «Unterhaltscharakters» fällt nun dahin, weil es nach neuem Scheidungsrecht ohnehin nur noch Unterhaltsbeiträge gibt. Weiterhin ist aber erforderlich, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindestens im Rahmen der Teuerung gestiegen ist.

Aber: Falls die beiden Ehegatten bei der Scheidung in der Konvention ausdrücklich auf die Indexierung verzichtet haben, ist eine Anpassung an die Teuerung im Nachhinein im Rahmen eines Abänderungsprozesses nicht mehr möglich.

Übrigens: Die Indexierung des Kindesunterhalts muss nach neuem Recht im Scheidungsurteil zwingend enthalten sein.