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K-Tipp 15/2007
19.09.2007
Nein. Im Mietrecht gibt es keinen Selbstbehalt für Reparaturarbeiten. Der Mieter muss nur für Schäden aufkommen, die er selber verursacht hat. Oder für Schäden, die er mit geringem finanziellem Aufwand selber beseitigen oder beseitigen lassen kann. Die Juristen nennen das den kleinen Mangel.
In der Regel wird der kleine Mangel nach einem Frankenbetrag bemessen. Meist beträgt die Obergrenze 150 Franken. Daher gilt: Sind die Kosten einer Reparatur kleiner als 150 Franken, muss sie der Mieter übernehmen. Kostet die Reparatur mehr als 150 Franken, so bleibt die ganze Rechnung am Vermieter hängen.
Da die Kosten in Ihrem Fall 500 Franken betragen, muss Ihr Vermieter diese voll übernehmen. Wichtig: Weil die erwähnten mietrechtlichen Bestimmungen zwingend sind, ist die in Ihrem Vertrag enthaltene Klausel ungültig.
In der Regel wird der kleine Mangel nach einem Frankenbetrag bemessen. Meist beträgt die Obergrenze 150 Franken. Daher gilt: Sind die Kosten einer Reparatur kleiner als 150 Franken, muss sie der Mieter übernehmen. Kostet die Reparatur mehr als 150 Franken, so bleibt die ganze Rechnung am Vermieter hängen.
Da die Kosten in Ihrem Fall 500 Franken betragen, muss Ihr Vermieter diese voll übernehmen. Wichtig: Weil die erwähnten mietrechtlichen Bestimmungen zwingend sind, ist die in Ihrem Vertrag enthaltene Klausel ungültig.
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