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K-Tipp 10/2004
19.05.2004
Ja. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist - in der Regel sieben Tage - jederzeit kündigen. Krankheit, Unfall und auch Schwangerschaft einer Angestellten sind dabei - anders als nach der Probezeit - kein Hindernis. Das gilt auch, wenn die Kündigung beispielsweise erst zwei Tage vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen wird.
Arbeitnehmerinnen sind aber nicht verpflichtet, den Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft zu informieren. Falls sie ihn erst nach Ablauf der Probezeit ins Bild setzen, sind sie während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt.
(ch)
Arbeitnehmerinnen sind aber nicht verpflichtet, den Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft zu informieren. Falls sie ihn erst nach Ablauf der Probezeit ins Bild setzen, sind sie während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt.
(ch)
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