Ein Servicemonteur hat mein TV-Gerät repariert und mir dann einen Service-Sparvertrag verkauft. Der Vertrag ist erst in fünf Jahren kündbar. Ich habe unterschrieben, inzwischen ist mir aber klar geworden, dass sich das für mich überhaupt nicht lohnt. Kann ich aus diesem Vertrag aussteigen?

Ja, denn es handelt sich hier um ein klassisches Haustürgeschäft. In solchen Verträgen muss ein Rücktrittsrecht von sieben Tagen erwähnt sein.

In Ihrem Vertrag ist dieses Rücktrittsrecht nicht erwähnt, deshalb können Sie sogar noch viel später zu jedem beliebigen Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten.

Bei einem Rücktritt muss Ihnen die Firma alle bisher gezahlten Monatsraten zurückerstatten.

Als Haustürgeschäft gelten Verträge und Verkäufe, die in einer Situation abgeschlossen wurden, in der die Kundin oder der Kunde von einem Vertragsangebot überrascht wurde.

Dies ist beispielsweise zu Hause der Fall , aber auch auf der Strasse oder am Arbeitsplatz - und ebenso an Werbeveranstaltungen, die mit einer Werbefahrt oder mit einer Einladung zu einem Nachtessen verbunden sind.

Wenn sie hingegen einen Verkäufer selber zu sich nach Hause bestellt haben, so haben Konsumentinnen und Konsumenten kein siebentägiges Rücktrittsrecht.

Ebenso ausgeschlossen ist dieses Rücktrittsrecht bei Käufen an Messen, Firmenausstellungen oder Märkten.

In Ihrem Fall haben Sie zwar den Servicemonteur zu sich nach Hause bestellt und somit gilt für die Reparatur des TV-Geräts kein Rücktrittsrecht. Der Monteur hat Ihnen aber zusätzlich den Servicevertrag aufgeschwatzt und auf diese Vertragsverhandlungen waren Sie nicht vorbereitet. Deshalb können Sie vom Servicevertrag zurücktreten.

Beachten Sie zum Thema Rücktrittsrecht noch Folgendes:

- Das Rücktrittsrecht gilt nur bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen, wenn deren Wert über 100 Franken liegt und wenn die Ware für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist.

- Bei normalen Kaufverträgen - also beispielsweise im Warenhaus - gibt es nach Gesetz kein formelles Rücktrittsrecht.

- Auch bei Versicherungsverträgen gibt es kein solches Rücktrittsrecht.

- Kein Widerrufsrecht haben Geschäftsleute, die untereinander ein Haustürgeschäft abschliessen.

(ge)