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Laut dem neuen Tierrecht muss der Richter den Hund im Streitfall derjenigen Partei zusprechen, die besser für ihn sorgen kann; massgebend ist dabei das Tierwohl. Die Partei, die auf den Labrador verzichten muss, kann aber eine Entschädigung verlangen.
Das gilt nicht nur bei Konkubinats-, sondern auch bei Ehepaaren, die sich scheiden oder trennen lassen, und bei Erbteilungen - bzw. immer dann, wenn ein Tier gemeinsam angeschafft bzw. finanziert wurde.
Dies ist denn auch das alles entscheidende Kriterium: Hätte beispielsweise Ihre Exfreundin den Hund allein gekauft, dürfte ihn der Richter nicht Ihnen zusprechen. Ihre Exfreundin dürfte dann den Labrador behalten.
Das gilt sogar dann, wenn Sie sich besser um das Tier gekümmert haben.
(ln)
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