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Ja, Sie können das Erbe ausschlagen. Dieses Recht steht Ihnen zu. Beachten Sie aber die Konsequenzen: Mit der Ausschlagung verzichten Sie auf Geld, das Sie für Ihren Lebensunterhalt aufwenden könnten. Denn die Sozialhilfe ist lediglich subsidiär.
Das heisst, sie kommt erst zum Tragen, wenn Sie nicht mehr genug Geld für den Lebensunterhalt haben. Und wenn auch Dritte Sie nicht (mehr) unterstützen müssen, wenn also keine Sozialversicherungen, Eltern, Ehegatten oder Konkubinatspartner für Sie zahlen müssen.
Mit einem Verzicht aufs Erbe verstossen Sie gegen die Pflicht zur Minderung Ihrer Unterstützungsbedürftigkeit. Wie die Gemeinde, die Ihnen Sozialhilfe zahlt, darauf reagiert, hängt vom Einzelfall, von den kantonalen Gesetzen sowie von der Praxis der jeweiligen Behörde ab.
Theoretisch kann Ihnen die Gemeinde die Sozialhilfe wegen Fehlens einer Notlage einstellen, kürzen oder gar die bisher ausbezahlten Gelder zurückfordern.
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