Inhalt
14.05.2012
Ja. Hinterlässt ein Mieter Spuren, die über die normale Abnützung hinausgehen, muss er für deren Beseitigung aufkommen. Führt starkes Rauchen zu vergilbten Wänden und Decken, ist das eine übermässige Abnützung.
Häufig müssen die Wände und Decken dann mit einem speziellen Anstrich behandelt werden, bevor normal gestrichen werden kann. Mit einem normalen Dispersionsanstrich würden die Spuren fast sofort wieder zum Vorschein kommen. Für diesen speziellen Grundanstrich muss der Mieter vollumfänglich aufkommen. Dazu kommt dann der normale Dispersionsanstrich. Wie viel der Mieter für diesen zweiten Anstrich zahlen muss, hängt vom Alter des bisherigen Anstrichs ab.
Mieter- und Hauseigentümerverband haben sich auf eine Lebensdauertabelle geeinigt (siehe www.mietrecht.ch). Sie besagt, dass die Lebensdauer eines Wandanstrichs acht Jahre beträgt.
In Ihrem Fall hat der Vermieter die Wände das letzte Mal vor sechs Jahren streichen lassen. Deshalb müssen Sie nur einen Viertel dieser Malerkosten übernehmen.
Wäre die Lebensdauer des Anstrichs bereits abgelaufen, müssten Sie als Mieter dafür gar nichts zahlen.
Buchtipp
Der «Saldo»-Ratgeber «Das Mietrecht im Überblick» enthält für Mieter viele Infos und praktische Musterbriefe. Bestellen Sie das Buch (3. Auflage, 142 Seiten, Fr. 27.–; für Nichtabonnenten Fr. 32.–) unter www.ktipp.ch oder Tel. 044 253 90 70.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden